Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung rücksichtlich 
der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den Aufsichtsorganen der 
Königlich Preußischen Staatsregierung, im übrigen aber den Gesetzen und Behörden 
des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen 
Unterbeamten innerhalb des Königlich Sächsischen Staatsgebiets soll auf Angehörige des 
letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter, unter 
welchen die sächsischen Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung 
der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Artikel VIII. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der im 
Königlich Sächsischen Gebiet gelegenen Bahnstrecken gegen die Eisenbahnverwaltung 
geltend gemacht werden möchten, sollen von den zuständigen Königlich Sächsischen Be— 
hörden und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch nach den sächsischen 
Landesgesetzen beurtheilt werden. 
Artikel IX. 
Der zu dem neuen Eisenbahnunternehmen gehörende Grund und Boden soll von 
der staatlichen Grundsteuer in Sachsen so lange befreit sein, als auch der sächsische 
Eisenbahnfiskus in Preußen dieselbe Steuerbefreiung genießt. 
Artikel X. 
Die Königlich Sächsische Regierung behält sich das Recht vor, die innerhalb des 
Königlich Sächsischen Gebiets gelegenen Theile der Bahn gegen Erstattung der bis zum 
Tage der Erwerbung auf dieselben verwendeten Baukosten käuflich zu erwerben. Sie 
wird jedoch dieses Recht auf so lange, als die Bahn sich im Besitze oder Betriebe der 
Königlich Preußischen Regierung befindet, nicht in Anspruch nehmen. Im übrigen bedarf 
der Verkauf der gedachten Bahn, soweit sie auf Königlich Sächsischem Gebiet gelegen ist, 
ebenso die Uebertragung des Betriebes auf einen anderen Betriebsunternehmer der Zu— 
stimmung der Königlich Sächsischen Regierung. 
Artikel XI. 
Gegenwärtiger Vertrag soll Beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vor— 
gelegt werden, die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin er— 
folgen.
	        
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