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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
S. Stück vom Jahre 1894.
JInhalt: Nr. 43. Verordnung, die Unterbringung von Kranken in Privat-Irrenanstalten betr. S. 139. —
Nr. 44. Bekanntmachung, eine Anleihe der Oelsnitzer Bergbau-Gewerkschaft betr. S. 141. — Nr. 45.
Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Bahnhofsanlagen zu Freiberg betr.
S. 142. — Nr. 46. Verordnung, die Errichtung einer Kommission zur Erhaltung der Kunstdenkmäler
betr. S. 143. — Nr. 47. Verordnung, die weitere Ausführung des Einkommensteuergesetzes betr. S. 144.
— Nr. 48. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Herstellung von Schneeschutzanlagen an
der Bahnlinie Kieritzsch-Chemnitz betr. S. 155.
Nr. 43. Verordnung,
die Unterbringung von Kranken in Privat-Irrenanstalten betreffend;
vom 30. Mai 1894.
D.- Ministerium des Innern hat sich veranlaßt gesehen, über die Unterbringung von
Kranken, insbesondere von Geisteskranken, in Privat-Irrenanstalten besondere Bestimm-
ungen zu treffen und verordnet daher unter Aufhebung der früher deshalb erlassenen Ver-
ordnungen wie folgt:
1. Die Aufnahme Geisteskranker in eine nach § 30 der Gewerbeordnung kon-
zessionirte Privat-Irrenanstalt darf nur auf von den Angehörigen, dem gesetzlichen Ver-
treter oder der Polizeibehörde gestellten Antrag, sowie auf Grund eines mit ausführlicher
Krankengeschichte versehenen Zeugnisses eines approbirten Arztes erfolgen, durch welches
bescheinigt wird, daß der Aufzunehmende an einer Geisteskrankheit leidet und der Pflege
in einer Irren-Heilanstalt bedarf.
Wohnt der Aussteller des ärztlichen Zeugnisses nicht im Königreiche Sachsen, so ist
der Approbationsnachweis beizufügen. Andernfalls ist zu verlangen, daß das Zeugniß
von einem Bezirks= oder Gerichtsarzte des Königreichs Sachsen geprüft und durch die
beizufügende Bescheinigung vervollständigt werde, daß oder inwieweit der Inhalt mit den
eigenen auf persönlicher Prüfung des Aufzunehmenden beruhenden Ansichten dieses Arztes
übereinstimmt.
Ausgegeben zu Dresden den 31. Juli 1894. 22