Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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entweder das Einkommen desselben die Grenze von 400 nicht übersteigt oder ein 
anderer seine Beiziehung zur Einkommensteuer ausschließender Befreiungsgrund vorliegt 
(zu vergleichen auch 8 13 des Gesetzes), so erlischt sofort dessen Mitgliedschaft. Dieselbe 
lebt jedoch wieder auf, wenn entweder die Einschätzungskommission selbst vor Abschluß 
des Katasters in Abänderung des von ihr gefaßten Beschlusses zur Belegung des be— 
treffenden Mitgliedes mit Einkommensteuer gelangt oder dies als Folge einer vom Be— 
zirkssteuerinspektor eingewendeten Berufung eintritt. 
§ 23 Absatz 3. 
Wegzulassen sind nur: 
mDie nach § 6 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes von der Einkommensteuer Befreiten; 
2. die in § 6 Ziffer 3 des Gesetzes bezeichneten Personen, dafern sie innerhalb des 
Landes weder ein Grundstück besitzen noch ein Gewerbe betreiben; 
3. Ehefrauen, außer wenn sie selbst einen Erwerb haben oder Vermögen besitzen, über 
dessen Nutzung ihnen die freie Verfügung zusteht; 
4. die im Hause der Eltern lebenden Kinder, welche kein eigenes Vermögen und 
keinen eigenen Erwerb haben, auch nicht im Geschäfts= oder Gewerbebetriebe 
ihrer Eltern als Gehülfen thätig sind, sondern ihren Unterhalt ausschließlich von 
ihren Eltern und zwar ohne Gegenleistung beziehen, sowie die unter gleichen 
Voraussetzungen im Hause von Verwandten lebenden, nicht selbständigen Personen; 
5. aktive Militärs bis mit dem Unteroffizier aufwärts, insofern sie außer ihrem 
Militärdiensteinkommen kein weiteres Einkommen haben; 
6. die in Armenversorgungs-, in Korrektions-, Heil-, Versorgungs= und Besserungs- 
anstalten untergebrachten, ingleichen die in Schul= und Bildungsanstalten zum 
Zwecke ihrer Ausbildung wohnenden Personen, sofern dieselben kein eigenes Ein- 
kommen haben. 
— 
926 Absatz 3. 
Wegzulassen sind aus diesen nach Schema D und E anzulegenden Verzeichnissen die 
Grundstücke, Gewerbe-Etablissements, Geschäftsniederlassungen oder Gewerbsanlagen, welche 
sich im alleinigen Besitze von Personen, die nach § 6 unter 1 und 2 des Gesetzes von 
der Einkommensteuer befreit sind, im Besitze außersächsischer Eisenbahnen oder im Besitze 
von inländischen Gemeinden oder Aktiengesellschaften befinden. 
*42 Absatz 2. 
Städten mit mehr als 20000 Einwohnern wird auf deren Wunsch die eigene Be- 
schaffung dieser Formulare überlassen werden, und erhalten dieselben solchenfalls den 
ihnen dadurch erwachsenden Aufwand aus der Staatskasse nach denselben Einheitssätzen
	        
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