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vergütet, welche sich für die vom Finanz-Ministerium auf das betreffende Jahr selbst be-
schafften Formulare berechnen.
§ 48 Absatz 1.
In den Fällen von § 62 Absatz 4 und § 64 Absatz 2 des Gesetzes sind die Kosten
nach einem Bauschalsatze zu bemessen, welcher, wenn der Beitragspflichtige in eine der
Klassen 1 a bis mit 5 eingeschätzt war, 1-1, wenn der Beitragspflichtige in eine höhere
Klasse eingeschätzt war, 3 beträgt.
8 52.
Die Gebühren für die Erhebung der Einkommensteuer und die Besorgung der üb—
rigen, den Gemeindebehörden nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und der dazu
gehörigen Ausführungsverordnungen obliegenden Geschäfte werden durch besondere Ver—
ordnung festgesetzt.
Artikel II.
Die bereits durch Verordnung vom 4. November 1893 (G.-u. V.-Bl. S. 245 flg.)
abgeänderte Bestimmung in § 22 der Instruktion für die Einschätzungskommissionen und
Reklamationskommissionen vom 7. Dezember 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 522 flg.) erhält
folgende anderweit veränderte Fassung:
8 22.
Die in 8 13 des Gesetzes nachgelassene Berücksichtigung besonderer, die Steuerfähig—
keit wesentlich vermindernder wirthschaftlicher Verhältnisse bei solchen Beitragspflichtigen,
deren Einkommen den Betrag von 5800.4 nicht übersteigt, kann erst nach vollständiger
Ermittelung des gesammten Einkommens derselben in Erwägung gezogen werden.
Als Verhältnisse dieser Art kommen nur in Betracht:
a) außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt von Kindern oder durch Verpflichtung
zur Unterhaltung armer Angehöriger;
b) andauernde Krankheit und
c) besondere Unglücksfälle.
Verhältnisse anderer Art begründen eine Berücksichtigung niemals, und auch die
vorgedachten Verhältnisse können nur berücksichtigt werden, wenn sie zur Zeit der Ver—
anlagung beziehentlich in ihren Wirkungen noch fortbestehen, und müssen stets in richtiger
Erwägung ihres Einflusses auf die Steuerfähigkeit des Beitragspflichtigen beurtheilt
werden.
Von einer Beeinträchtigung der letzteren kann nicht schon dann, wenn die Erfüllung
der Steuerpflicht gewisse Schwierigkeiten verursacht, sondern vielmehr erst dann die Rede
sein, wenn die Abforderung der dem festgestellten Einkommen entsprechenden vollen