Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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vergütet, welche sich für die vom Finanz-Ministerium auf das betreffende Jahr selbst be- 
schafften Formulare berechnen. 
§ 48 Absatz 1. 
In den Fällen von § 62 Absatz 4 und § 64 Absatz 2 des Gesetzes sind die Kosten 
nach einem Bauschalsatze zu bemessen, welcher, wenn der Beitragspflichtige in eine der 
Klassen 1 a bis mit 5 eingeschätzt war, 1-1, wenn der Beitragspflichtige in eine höhere 
Klasse eingeschätzt war, 3 beträgt. 
8 52. 
Die Gebühren für die Erhebung der Einkommensteuer und die Besorgung der üb— 
rigen, den Gemeindebehörden nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und der dazu 
gehörigen Ausführungsverordnungen obliegenden Geschäfte werden durch besondere Ver— 
ordnung festgesetzt. 
Artikel II. 
Die bereits durch Verordnung vom 4. November 1893 (G.-u. V.-Bl. S. 245 flg.) 
abgeänderte Bestimmung in § 22 der Instruktion für die Einschätzungskommissionen und 
Reklamationskommissionen vom 7. Dezember 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 522 flg.) erhält 
folgende anderweit veränderte Fassung: 
8 22. 
Die in 8 13 des Gesetzes nachgelassene Berücksichtigung besonderer, die Steuerfähig— 
keit wesentlich vermindernder wirthschaftlicher Verhältnisse bei solchen Beitragspflichtigen, 
deren Einkommen den Betrag von 5800.4 nicht übersteigt, kann erst nach vollständiger 
Ermittelung des gesammten Einkommens derselben in Erwägung gezogen werden. 
Als Verhältnisse dieser Art kommen nur in Betracht: 
a) außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt von Kindern oder durch Verpflichtung 
zur Unterhaltung armer Angehöriger; 
b) andauernde Krankheit und 
c) besondere Unglücksfälle. 
Verhältnisse anderer Art begründen eine Berücksichtigung niemals, und auch die 
vorgedachten Verhältnisse können nur berücksichtigt werden, wenn sie zur Zeit der Ver— 
anlagung beziehentlich in ihren Wirkungen noch fortbestehen, und müssen stets in richtiger 
Erwägung ihres Einflusses auf die Steuerfähigkeit des Beitragspflichtigen beurtheilt 
werden. 
Von einer Beeinträchtigung der letzteren kann nicht schon dann, wenn die Erfüllung 
der Steuerpflicht gewisse Schwierigkeiten verursacht, sondern vielmehr erst dann die Rede 
sein, wenn die Abforderung der dem festgestellten Einkommen entsprechenden vollen
	        
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