Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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einer technischen Hochschule die Diplom= (Absolutorial-) Prüfung für Chemiker bestanden 
hat, bedarf des Zeugnisses über die Vorprüfung nicht, wenn die bestehenden Prüfungs- 
vorschriften als ausreichend anerkannt sind. 
Wer nach der Vorprüfung ein halbes Jahr an einer Universität oder technischen 
Hochschule dem naturwissenschaftlichen Studium, verbunden mit praktischer Laboratoriums- 
thätigkeit, gewidmet hat, bedarf nur für zwei Halbjahre des Nachweises über eine prak- 
tische Thätigkeit an Anstalten zur Untersuchung von Nahrungs= und Genußmitteln. 
Den staatlichen Anstalten dieser Art können von der Zentralbehörde sonstige Anstalten 
zur technischen Untersuchung von Nahrungs= und Genußmitteln, sowie landwirthschaftliche 
Untersuchungsanstalten gleichgestellt werden. 
& 17. Der Vorsitzende der Kommission entscheidet über die Zulassung des Studirenden. 
Dieser hat sich bei dem Vorsitzenden persönlich zu melden. 
Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die 
Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf die Ausübung des Berufs als Nahrungs- 
mittel-Chemiker darthun. 
#18. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie beginnt mit dem technischen Abschnitt. 
Nur wer diesen Abschnitt bestanden hat, wird zu dem wissenschaftlichen Abschnitt zuge- 
lassen. Zwischen beiden Abschnitten soll ein Zeitraum von höchstens drei Wochen liegen; 
jedoch kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen eine längere Frist, ausnahmsweise 
auch eine Unterbrechung bis zur nächsten Prüfungsperiode gewähren. 
§ 19. Die technische Prüfung wird in einem mit den erforderlichen Mitteln 
ausgestatteten Staatslaboratorium abgehalten. Es dürfen daran gleichzeitig nicht mehr 
als acht Kandidaten theilnehmen. 
Die Prüfung umfaßt vier Theile. Der Prüfling muß sich befähigt erweisen: 
1. eine, ihren Bestandtheilen nach dem Examinator bekannte chemische Verbindung 
oder eine künstliche, zu diesem Zweck besonders zusammengesetzte Mischung qualitativ zu 
analysiren und mindestens vier einzelne Bestandtheile der von dem Kandidaten bereits 
qualitativ untersuchten oder einer anderen dem Examinator in Bezug auf Natur und 
Mengenverhältniß der Bestandtheile bekannten chemischen Verbindung oder Mischung 
quantitativ zu bestimmen; 
2. die Zusammensetzung eines ihm vorgelegten Nahrungs= oder Genußmittels quali- 
tativ und quantitativ zu bestimmen; 
3. die Zusammensetzung eines Gebrauchsgegenstandes aus dem Bereich des Gesetzes 
vom 14. Mai 1879 qgualitativ und nach dem Ermessen des Examinators auch quantitativ 
zu bestimmen;
	        
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