Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Die Prüfung erstreckt sich: 
1. auf die unorganische, organische und analytische Chemie mit besonderer Berück— 
sichtigung der bei der Zusammensetzung der Nahrungs- und Genußmittel in Betracht 
kommenden chemischen Verbindungen, der Nährstoffe und ihrer Umsetzungsprodukte, so— 
wie auch die Ermittelung der Aschenbestandtheile und der Gifte mineralischer und organischer 
Natur; 
2. auf die Herstellung und die normale und abnorme Beschaffenheit der Nahrungs- 
und Genußmittel, sowie der unter das Gesetz vom 14. Mai 1879 fallenden Gebrauchs- 
gegenstände. Hierbei ist auch auf die sogenannten landwirthschaftlichen Gewerbe (Be- 
reitung von Molkereiprodukten, Bier, Wein, Branntwein, Stärke, Zucker u. dergl. m.) 
einzugehen; 
3. auf die allgemeine Botanik (pflanzliche Systematik, Anatomie und Morphologie) 
mit besonderer Berücksichtigung der pflanzlichen Rohstofflehre (Droguenkunde u. dergl.), 
sowie ferner auf die bakteriologischen Untersuchungsmethoden des Wassers und der übrigen 
Nahrungs= und Genußmittel, jedoch unter Beschränkung auf die einfachen Kulturverfahren; 
4. auf die den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegen- 
ständen regelnden Gesetze und Verordnungen, sowie auf die Grenzen der Zuständigkeit 
des Nahrungsmittel-Chemikers im Verhältniß zum Arzt, Thierarzt und anderen Sach- 
verständigen, endlich auf die Organisation der für die Thätigkeit eines Nahrungsmittel- 
Chemikers in Betracht kommenden Behörden. 
Die Prüfung in den ersten drei Fächern wird von den Fachexaminatoren, im vierten 
Fache von dem Vorsitzenden, geeignetenfalls unter Betheiligung des einen oder anderen 
Fachexaminators abgehalten. Die Dauer der Prüfung beträgt für jeden Kandidaten in 
der Regel nicht über eine Stunde. 
#23. Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabschnitt ein Protokoll unter 
Anführung der Prüfungsgegenstände und der Zensuren, bei der Zensur „ungenügend“ 
unter kurzer Angabe ihrer Gründe aufgenommen. 
§6#24. Ueber den Ausfall der Prüfung in den einzelnen Theilen des technischen 
Abschnitts und in den einzelnen Fächern des wissenschaftlichen Abschnitts werden von 
den betreffenden Examinatoren Zensuren unter ausschließlicher Anwendung der Prädikate 
„sehr gut“, „gut“, „genügend“, „ungenügend“ ertheilt. 
Für Botanik und Bakteriologie muß die gemeinsame Zensur, wenn bei getrennter 
Beurtheilung in einem dieser Zweige „ungenügend“ gegeben werden würde, „ungenügend“ 
lauten. 
625. Ist die Prüfung in einem Theile des technischen Abschnitts nicht bestanden, so 
findet eine Wiederholungsprüfung statt. Die Frist, vor deren Ablauf die Wiederholungs- 
1894. 27
	        
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