Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Allgemeine 2. Im Sinne dieser Polizeiordnung bedeutet Nacht die Zeit von einer halben 
Bestimmungen. Stunde nach Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang. 
Ein helles weißes Licht im Sinne dieser Polizeiordnung ist ein solches, welches 
in einer Laterne mit farblosem und durchsichtigem Glase brennt, ein mattes weißes 
Licht ein solches, welches durch weißes Milchglas scheint. 
Zu den in dieser Polizeiordnung vorgeschriebenen Signalen müssen Flaggen und 
Bälle mindestens 1 m im Geviert beziehentlich Durchmesser haben und Lichter stets 
hell brennen; ferner muß ein kurzer Pfiff etwa 1 Sekunde, ein langer Pfiff 5 bis 
höchstens 10 Sekunden dauern und zwischen mehreren Pfiffen jedesmal etwa 1 Sekunde 
Pause gelassen werden. 
Ein langer Pfiff, wenn demselben zufolge der nachstehenden Vorschriften nicht eine 
besondere Bedeutung zukommt, bedeutet Achtung! 
Vermeiden &#Die Führer von Fahrzeugen jeder Art und von Flößen, die Inhaber von 
ae rgen Fähren, Schiffmühlen, Badeanstalten und anderen an oder auf dem Strome befindlichen 
und Beschädig-Anlagen haben stets darauf zu achten, daß gegenseitige Behinderungen und Beschädig- 
ungen. ungen vermieden werden. 
1ntersuchung, &# 4. Jedes Schiff nebst Zubehör ist den durch besondere Bestimmungen vor- 
geschriebenen amtlichen Untersuchungen pünktlich zu unterwerfen; allen hierbei vor- 
der Schiffe. gefundenen Mängeln muß ungesäumt abgeholfen werden. 
Auf jedem Schiffe müssen die in dessen Heimathsstaate vorgeschriebenen Ausrüstungs- 
gegenstände auf der Fahrt stets vollzählig und in gutem Zustande vorhanden sein. 
Bei Dampfsschiffen ist sowohl auf die gute Konstruktion, Ausrüstung und Unter- 
haltung derselben und ihres Zubehörs, insbesondere der Kessel und der Maschinen, als 
auch auf die genaue Befolgung der die Anlage und den Gebrauch von Dampfapparaten 
regelnden Vorschriften mit der größten Sorgfalt zu halten. 
Mitführen von 5. Bei jedem auf der Fahrt befindlichen patentirten, d. h. mit einem Schiffs- 
Booten. patente für den Elbschifffahrtsbetrieb versehenen Schiffe sowie bei jedem Dampfbagger 
ist mindestens ein nicht unter 8 Mann tragendes Boot in tüchtigem Zustande mit- 
zuführen; hat das Schiff oder der Bagger mehr als 8 Mann Besatzung, so ist unterhalb 
Magdeburg noch ein zweites solches Boot erforderlich. Die Boote müssen stets un- 
beladen bleiben und sofort zum Gebrauche klar gemacht werden können. 
Bezeichnung 6#6. Jedes patentirte Schiff hat an von außen stets sichtbarer Stelle Ausstellungs- 
echsea ort und Nummer seines Patents zu zeigen. 
An allen nichtstaatlichen Schiffen von 10 Tonnen oder mehr Tragfähigkeit muß auf 
beiden Seiten der Kajüte oder des Bugs in deutlich lesbarer Schrift von mindestens 
15 em Höhe der kleinsten Buchstaben, deren Grundstrichbreite jedoch nicht unter ein
	        
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