Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Bei Nacht, dichtem Nebel, starkem Schneegestöber oder Sturm ist das Treiben der 
Flöße nicht gestattet. 
8 16. Schleppzüge dürfen nur da neben einander fahren und sich überholen, wo Verhalten der 
das Fahrwasser genügende Breite hat. Schleppzüge. 
Kettenschleppzüge haben einen Zwischenraum von mindestens 500 m unter sich zu 
halten; auf der sächsischen Elbstrecke ist 1 Kkm Abstand zu halten, soweit nicht ein kürzerer 
Zwischenraum gestattet wird. 
& 17. Bei dichtem Nebel, starkem Schneegestöber oder Sturm müssen alle Schiffe Einstellen der 
auf der Thalfahrt, mit Ausnahme der Dampfschiffe ohne Anhang, an der nächsten zum brhaahrt be 
Anhalten geeigneten Stelle ihre Fahrt einstellen. starkem Schnee- 
gestöber oder 
Sturm. 
# 18. So oft ein Dampfschiff an einer im Gange befindlichen Fähre, an einem Vorbeifahren 
kleineren Fahrzeuge oder einem tief geladenen größeren Schiffe, an einem in der Fahrt boris 
begriffenen Floße, an einem am Ufer liegenden beladenen Fahrzeuge, welches seine Lage anderen Fahr- 
durch Aufziehen einer genügend sichtbaren rothen Flagge kenntlich macht, oder an einem zeugen und an 
im Strome löschenden oder ladenden Fahrzeuge, an einem Baggerschiffe, einer Schiff- tansollen 
mühle oder im Strome liegenden Badeanstalt vorüberfährt, hat es sich zu möglichster 
Vermeidung jedes gefährdenden Wellenschlags in geeigneter Entfernung zu halten und 
nicht mit größerer Kraft zu fahren, als zu seiner Fortbewegung und sicheren Steuerung 
erforderlich ist. 
Sollte das Dampfschiff dennoch einem anderen Fahrzeuge so nahe gekommen sein, 
daß auch bei langsamer Fahrt dem letzteren augenscheinlich noch Gefahr durch den 
Wellenschlag droht, so muß die Maschinenkraft noch weiter gemäßigt und nöthigen Falls 
die Maschine vollständig angehalten werden, wenn dies ohne Gefahr für das Dampfschiff 
und dessen Anhang geschehen kann. 
Von allen Stellen, an welchen Strombauten ausgeführt werden, hat sich das Dampf- 
schiff möglichst entfernt zu halten und langsam daran vorüber zu fahren, wenn diese 
Stellen bei Tage durch eine rothe Flagge oder einen rothen Ball, nachts mit einem 
rothen und einem hellen weißen Lichte am Ufer bezeichnet sind. Diese beiden Lichter 
werden 1 m von einander entfernt und in gleicher Höhe, das weiße Licht immer wasser- 
wärts, aufgestellt sein. 
19. Den zur Räumung des Fahrwassers, zu Strom= und Uferbauten oder zu Vorbeifahren 
Messungsarbeiten im Fahrwasser liegenden Baggermaschinen und Fahrzeugen jeder Art zu 
— mit Ausnahme jedoch der Baggerkähne — und den zu solchen Zwecken dort her= beschädigten 
gestellten Vorrichtungen, sowie den im Fahrwasser liegenden beschädigten oder manövrir- wahiee
	        
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