Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

Anlern im 
Fahrwasser. 
Laden und 
Ableichten im 
Fahrwasser. 
Begegnen von 
Segelschiffen 
unter einander 
und mit 
Flößen. 
Begegnen von 
Dampfschiffen 
unter einander. 
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# 26. Im Fahrwasser darf ein Schiff oder Floß nur im Nothfalle und nur an 
solchen Stellen vor Anker gehen, wo die größten anderen Fahrzeuge und Flöße noch 
unbehindert vorbeifahren können. 
Wenn ein stevenrecht zu Thal gehendes Fahrzeug während der Fahrt aufankern 
muß und ein Umhalten desselben für andere Fahrzeuge, Stromwerke, Anlagen oder 
dergleichen gefährlich werden könnte, so ist der Anker von der Hinterkaffe auszuwerfen. 
Jedes im Fahrwasser der Kettenschleppschiffe vor Anker liegende Schiff oder Floß 
muß bei Annäherung eines solchen rechtzeitig den Anker heben und das Fahrwasser 
räumen. 
&27. Kein Fahrzeug darf im Fahrwasser an solchen Stellen um= oder überladen, 
wo es dem Schiffsverkehre hinderlich ist. 
Ist eine Ableichtung nöthig, um das Fahrzeug über Untiefen im Fahrwasser hinweg- 
zuschaffen, so muß sie stets vor der Untiefe und an einer Stelle erfolgen, wo Fahrzeng 
und Leichter den Schiffs= und Floßverkehr nicht hindern oder erschweren. 
Ist die Ableichtung nöthig, um ein festgefahrenes Schiff wieder abzubringen, so 
darf auf der Untiefe nicht mehr abgeleichtet werden, als erforderlich ist, um das Schiff 
wieder flott zu machen und in das tiefere Fahrwasser zu bringen. 
# 28. Kommt ein Segelschiff einem anderen Segelschiffe oder treibenden Floße 
entgegen, so muß das Bergschiff, insoweit Wind und Oertlichkeit es gestatten, ausweichen 
und schon zeitig vorher auf derjenigen Seite, an welcher das andere Schiff oder das 
Floß am besten vorbeikommen kann, mit einer blauen Flagge winken, nachts eine 
Laterne mit hellem weißen Lichte schwenken. Das Thalschiff oder Floß muß hierauf 
sogleich in derselben Weise diejenige Seite bezeichnen, an welcher das Bergschiff vorbei- 
zufahren hat. 
Ein vom Leinpfade aus gezogenes Schiff hat am Leinpfadsufer zu bleiben, wenn 
nicht besondere Verhältnisse es anders bedingen. 
§29. Kommen zwei Dampfschiffe mit oder ohne Anhang sich entgegen, so muß, 
wenn thunlich, jedes dem anderen nach rechts ausweichen und dies schon zeitig vor der 
Begegnung durch einen kurzen Pfiff mit der Dampfpfeife ankündigen. 
Kann das eine Dampfschiff nach rechts nicht ausweichen, so hat es schon zeitig vor 
der Begegnung durch zwei kurze Pfiffe mit der Dampfpfeife anzukündigen, daß es 
links ausweichen will und das andere Dampfschiff hierauf in gleicher Weise zu ant- 
worten, daß es ebenfalls links ausweichen wird. 
Kann das eine Dampfschiff überhaupt nicht ausweichen, so hat es dies schon zeitig 
vor der Begegnung durch drei kurze Pfiffe mit der Dampfpfeife anzukündigen und
	        
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