Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

  
  
  
Anwendung der Signale. 
I Pfeifen- oder 
Glockensignale 
der 
Damppfschiffe. 
  
  
Flaggen, 
Bälle, 
Tafeln, 
Tonnen. 
Lichter bei Nacht. 
  
— 
. 
b 
□ 
. 
  
Lichterführung bei Nacht: 
Nicht geschlepptes Segelschiff von 
30 Tonnen oder mehr Tragfähig- 
keit in Fahrt . 
Nicht geschlepptes Segelschiff von 
weniger als 30 Tonnen Tragfähig- 
keit in Fahrt . 
Dampfschiff in Fahrt 
Geschlepptes Schiff 
Geschlepptes Floß 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
# 
u — 
7 
% . — 
mattweiß 
+ 6&— 
* 
hellweiß 
— 
+ 
— & 
hellweiß 
Dampfsschiff, welches schleppt, über 
dem hellen weißen Lichte noch ein 
  
  
  
ebensolches. 
4% 4 
S 3¾4— — 
/ 
„„ 1 J * 
hellweiß mattweiß 
Das Licht am Steuer wird nur von 
einem einzelnen geschleppten Schiffe, 
sowie von dem letzten in einem 
Schleppzuge geführt. 
  
4 
— – 
1— 
ein hoch angebrachtes mattweißes 
Licht am hinteren Ende. 
  
/ 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.