Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

e) der Segel—- 
oder Fracht- 
schiffe. 
Ausfertigung 
der Schiffs- 
patente. 
Ueber das Ergebniß dieser Prüfungen hat jede der betreffenden Dienststellen besondere 
Niederschriften anzufertigen, welche ungesäumt an das Elbstromamt einzusenden sind. 
Sind die Ergebnisse der Revision befriedigend oder sind nur unerhebliche während 
des Dienstes des Schiffes ohne Schwierigkeiten zu erledigende Bemerkungen zu machen 
gewesen, so ist dies von dem Elbstromamte unter dem Fahrzeugnisse kurz zu bescheinigen, 
mit der Wirkung, daß letzteres hierdurch bis zur nächsten Revision verlängert erscheint. 
Haben sich dagegen erheblichere Mängel ergeben, so ist jeder der technischen Beamten 
befugt, das Schiff unter Abforderung des Fahrzeugnisses so lange außer Dienst stellen zu 
lassen, bis die Mängel beseitigt sind und das Fahrzeugniß auf Grund eines, die Be— 
seitigung feststellenden Revisionsprotokolls vom Elbstromamte verlängert worden ist. 
Jeder der beiden technischen Beamten ist außerdem befugt, die im Dienste befindlichen 
Dampf= oder andere Maschinenschiffe zu jeder Zeit zu besteigen und sich von dem Zustande 
derselben und von der Erledigung etwa gerügter Uebelstände zu überzeugen. 
Sind die technischen Beamten genöthigt, zu Besteigung eines zu revidirenden solchen 
Schiffes von Dresden aus nach einer anderen Station zu reisen, so sind die Reisekosten 
von dem Schiffseigenthümer zu erstatten. 
&9. Die Untersuchung der Segelschiffe hat in der Regel am Sitze derjenigen 
Straßen= und Wasser-Bauinspektion zu erfolgen, in deren Bezirke das Fahrzeug erbaut 
oder der Eigenthümer desselben wohnhaft ist. Der letztere ist deshalb verbunden, das 
Fahrzeug zu der von der Straßen= und Wasser-Bauinspektion zu bestimmenden Zeit und 
an dem von derselben zu bezeichnenden Orte der letzteren unbeladen vorzuführen und so 
lange, als der Zweck der Untersuchung es erfordert, an Ort und Stelle zu belassen. 
Wünscht der Bewerber um das Schiffspatent, daß die Untersuchung ausnahmsweise 
am Orte der Erbauung des Fahrzeuges oder an einem anderen, von dem Sitze der 
Straßen= und Wasser-Bauinspektion entfernten Orte vor sich gehe, so kann diesem Antrage 
zwar stattgegeben werden, es hat aber derselbe solchenfalls dem mit der Prüfung be- 
auftragten Beamten die geordneten Tagegelder und Reisekosten nach den demselben bei 
Dienstreisen zustehenden Sätzen zu gewähren. 
10. Ergiebt sich bei der Prüfung der Fahrzeuge kein Bedenken, so ist darüber, 
zugleich unter Berücksichtigung der ermittelten, oder auf Grund eines älteren noch gültigen 
Meßbriefs, falls ein solcher vorhanden ist, zu bescheinigenden Tragfähigkeit des Fahrzeugs 
von der Straßen= und Wasser-Bauinspektion ein Zeugniß auszustellen. 
Auf Grund dieses Zeugnisses stellt das zuständige Elbstromamt das Schiffspatent 
nach dem Muster A unter fortlaufender Nummer aus und händigt dasselbe gegen Ent- 
— 
richtung einer Gebühr von 1.4 25 é& dem Bewerber aus.
	        
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