Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

66  Eisenbahnfrachtrecht.

vollen  Werthersatzes  (Entsch.  des  ROH  G.  Bd.  11  S.  294,
Bd.  13  S.  416)  nicht.

Die  in  der  Theorie  und  Praxis  äußerst  bestrittenen")
Normen  des  Art.  408  HGB.  (Betriebsreglement  von
1874  &  64)  haben  in  der  internationalen  Konwention
eine  den  Interessen  des  verfrachtenden  Publikums  wesentlich
  günstigere  Regelung  gefunden.  Nach  Art.  44  a.  a.O.
erlöschen  nämlich  zwar  ebenfalls  durch  Annahme  des
Gutes  und  Zahlung  der  Fracht  alle  Ansprüche  aus  dem
Frachtvertrag,  jedoch  sind  hievon  ausgenommen:

a)  Entschä  Sansprüche,  welche  auf  Arglist  oder
grobe  Fahrlässigkeit  der  Eisenbahn  gestützt  werden;
b)  wegen  Verspätung,  wenn  der  Anspruch  spätestens  am
7.  Tage  nach  der  Annahme  erhoben  wird;  c)  wegen  Mängel,
deren  Feststellung  nach  Art.  25  vor  Annahme  des  Gutes
erfolgt  oder  aus  Schuld  der  Eisenbahn  unterblieben  ist;
4)  wegen  nicht  sofort  bei  Annahme  des  Guts  erkennbarer
Mängel,  hier  wesentlich  unter  gleichen  Voraussetzungen,
wie  in  Art.  408  Abs.  2  HGB.  und  §  64  des  Betriebs-Regl.
  von  1874.  Für  alle  vorstehend  zugelassenen  Entschädigungsbegehren
  ist  schriftliche  Form  vorgeschrieben.

2)  Die  deutschrechtlichen  Bestimmungen  über  die
Verjährung  des  Anspruches  aus  dem  Frachtvertrage
sind  nur  theilweise  geändert.  Es  ist  nämlich  in  Art.  45
bezüglich  der  Verjährung  des  Anspruches  gegen  den
Frachtführer  wegen  Verlustes,  Minderung,  Beschädigung
oder  Verspätung  des  Gutes  die  einjährige  Verjährung
der  Art.  408  bezw.  386  des  HGB.  auch  für  den  internationalen
  Frachtvertrag  festgehalten  und  hiezu  in  Art.  46
noch  festgesetzt,  daß  Ansprüche,  welche  nach  Art.  44  und

*)  Hlerüber  zu  vergleichen:  Ruckdeschel,  Kommentar  zum
Betrlebsreglement  S.  184  ff;  Dr  Wehrmann,  Eisenbahnfrachtgeschäft
  S.  207  ff.;  Eger,  Deutsches  Frachtrecht  Bd.  2  S.  471  ff.
und  die  dortigen  zahlreichen  Citate  der  bochstrlchteruichen  Rechtsprechung.