66 Eisenbahnfrachtrecht.
vollen Werthersatzes (Entsch. des ROH G. Bd. 11 S. 294,
Bd. 13 S. 416) nicht.
Die in der Theorie und Praxis äußerst bestrittenen")
Normen des Art. 408 HGB. (Betriebsreglement von
1874 & 64) haben in der internationalen Konwention
eine den Interessen des verfrachtenden Publikums wesentlich
günstigere Regelung gefunden. Nach Art. 44 a. a.O.
erlöschen nämlich zwar ebenfalls durch Annahme des
Gutes und Zahlung der Fracht alle Ansprüche aus dem
Frachtvertrag, jedoch sind hievon ausgenommen:
a) Entschä Sansprüche, welche auf Arglist oder
grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn gestützt werden;
b) wegen Verspätung, wenn der Anspruch spätestens am
7. Tage nach der Annahme erhoben wird; c) wegen Mängel,
deren Feststellung nach Art. 25 vor Annahme des Gutes
erfolgt oder aus Schuld der Eisenbahn unterblieben ist;
4) wegen nicht sofort bei Annahme des Guts erkennbarer
Mängel, hier wesentlich unter gleichen Voraussetzungen,
wie in Art. 408 Abs. 2 HGB. und § 64 des Betriebs-Regl.
von 1874. Für alle vorstehend zugelassenen Entschädigungsbegehren
ist schriftliche Form vorgeschrieben.
2) Die deutschrechtlichen Bestimmungen über die
Verjährung des Anspruches aus dem Frachtvertrage
sind nur theilweise geändert. Es ist nämlich in Art. 45
bezüglich der Verjährung des Anspruches gegen den
Frachtführer wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung
oder Verspätung des Gutes die einjährige Verjährung
der Art. 408 bezw. 386 des HGB. auch für den internationalen
Frachtvertrag festgehalten und hiezu in Art. 46
noch festgesetzt, daß Ansprüche, welche nach Art. 44 und
*) Hlerüber zu vergleichen: Ruckdeschel, Kommentar zum
Betrlebsreglement S. 184 ff; Dr Wehrmann, Eisenbahnfrachtgeschäft
S. 207 ff.; Eger, Deutsches Frachtrecht Bd. 2 S. 471 ff.
und die dortigen zahlreichen Citate der bochstrlchteruichen Rechtsprechung.