Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner Gesahr, 
z. B. bei Eisstopfungen, die nöthigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung erforder- 
liche Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist nach dem Bestimmungs- 
orte geschafft werden soll. 
& S Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Aus- 
packen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Taback nicht geraucht werden. 
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütterungen 
zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. 
Soll das Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Fabrik oder dem 
Lagerraum oder innerhalb dieser Räume geschehen, so ist hierzu die Genehmigung der 
Ortspolizeibehörde einzuholen. 
& .S Die Versendungsstücke müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden, daß 
sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer Lage gesichert 
sind, insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, müssen vielmehr gelegt und durch 
Holzunterlagen unter Haar= oder Strohdecken gegen jede rollende Bewegung gesichert 
werden. 
10. Sprengstoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder sonstigen 
leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Gegenständen zusammen verladen werden. 
Die im § 2 Ziffer 2, 3 und 4 aufgeführten Stoffe dürfen nicht mit Pulver, Spreng- 
salpeter, brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörpern, 
Zündungen (§ 2 Ziffer 5), oder mit Patronen für Feuerwaffen (§ 1P) zusammen ver- 
laden werden. 
11. Zur Beförderung von Sprengstoffen dienende Fuhrwerke müssen so dicht 
schließende Wagenkasten besitzen, daß die Sprengstoffe nicht verstreut werden können. Sind 
die Wagenkasten oben offen, so müssen sie mit einem dichtschließenden, feuersicheren Plan- 
tuche (z. V. imprägnirter Leinwand) überspannt sein. 
Auch die Vorder= und Hinterseite der Fuhrwerke sind mit demselben Material zu 
schließen. 
Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet werden; bei 
Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung (Krätzer) gestattet, sofern sie ganz vom Rad- 
schuh bedeckt ist. 
Die Fuhrwerke müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare, stets aus- 
gespannt gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen D führen. 
§ 12. Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen niemals ohne Bewachung 
bleiben.
	        
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