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& 33. Die im § 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen — abgesehen von den im
§ 29 vorgesehenen Ausnahmen — nur an der Herstellungsstätte oder an denjenigen
Orten, wo sie innerhalb eines Betriebes zur unmittelbaren Verwendung gelangen, oder
in besonderen Magazinen gelagert werden.
Für die Lagerung an der Herstellungsstätte sind, in Ermangelung besonderer, bei
Genehmigung der Anlage gemäß § 16 der Gewerbeordnung vorgeschriebener Bedingungen,
die Weisungen der Ortspolizeibehörde zu beachten.
Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte sowie die besonderen Magazine bedürfen
der polizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizeibehörde zu ertheilenden
Vorschriften einzurichten.
Für solche Niederlagen oder Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Bergbehörde
unterstehenden Werke gehören, tritt diese an die Stelle der Polizeibehörde.
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu den Niederlagen oder Magazinen
in den Händen der Behörde bleiben.
f# 34. Andere als die im § 2 aufgeführten, insbesondere die im § 3 genannten
Sprengstoffe, dürfen nur an der Herstellungsstätte gelagert werden.
Zu Versuchszwecken kann die Lagerung neuer Sprengstoffe an anderen Orten von der
Landespolizeibehörde gestattet werden.
VI. Strafbestimmungen.
§ 35. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach § 367
Nr. 5 des Strafgesetzbuchs bestraft, soweit nicht härtere Strafen nach dem Reichsgesetz
vom 9. Juni 1884 verwirkt sind.
Schlußbestimmung.
§ 36. Weitergehende bergpolizeiliche Vorschriften und Anordnungen über die Ver-
wendung von Sprengstoffen beim Bergbau werden durch die vorstehenden Bestimmungen
nicht berührt.