Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

— 69 — 
& 33. Die im § 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen — abgesehen von den im 
§ 29 vorgesehenen Ausnahmen — nur an der Herstellungsstätte oder an denjenigen 
Orten, wo sie innerhalb eines Betriebes zur unmittelbaren Verwendung gelangen, oder 
in besonderen Magazinen gelagert werden. 
Für die Lagerung an der Herstellungsstätte sind, in Ermangelung besonderer, bei 
Genehmigung der Anlage gemäß § 16 der Gewerbeordnung vorgeschriebener Bedingungen, 
die Weisungen der Ortspolizeibehörde zu beachten. 
Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte sowie die besonderen Magazine bedürfen 
der polizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizeibehörde zu ertheilenden 
Vorschriften einzurichten. 
Für solche Niederlagen oder Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Bergbehörde 
unterstehenden Werke gehören, tritt diese an die Stelle der Polizeibehörde. 
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu den Niederlagen oder Magazinen 
in den Händen der Behörde bleiben. 
f# 34. Andere als die im § 2 aufgeführten, insbesondere die im § 3 genannten 
Sprengstoffe, dürfen nur an der Herstellungsstätte gelagert werden. 
Zu Versuchszwecken kann die Lagerung neuer Sprengstoffe an anderen Orten von der 
Landespolizeibehörde gestattet werden. 
VI. Strafbestimmungen. 
§ 35. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach § 367 
Nr. 5 des Strafgesetzbuchs bestraft, soweit nicht härtere Strafen nach dem Reichsgesetz 
vom 9. Juni 1884 verwirkt sind. 
Schlußbestimmung. 
§ 36. Weitergehende bergpolizeiliche Vorschriften und Anordnungen über die Ver- 
wendung von Sprengstoffen beim Bergbau werden durch die vorstehenden Bestimmungen 
nicht berührt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.