Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Zu 86. 
a) Die in der Armee und Marine vorgeschriebenen Packgefäße für Sprengstoffe 
und Munitionsgegenstände, einschließlich der Geschoßkörper mit sicherndem Abschlusse der 
Sprengladung, sind nach ihrer Beschaffenheit, der Art ihrer Verpackung und Inhalts- 
bezeichnung und dem Gewichte als den Bestimmungen entsprechend zu erachten. 
b) Das lose Kornpulver braucht vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten nur 
dann in leinene Säcke geschüttet zu werden, wenn die Beförderung länger als einen Tag 
dauert. 
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr. 
Zu §8. 
Wenn das Verladen oder Abladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle als vor 
der Fabrik oder dem Lagerraum oder innerhalb dieser Räume geschehen soll, so ist 
seitens der Kommandantur beziehungsweise des Garnisonältesten die Genehmigung der 
Polizeibehörde hierzu einzuholen und von letzterer die zur Aufrechterhaltung der Ordnung 
an der Ladestelle erforderliche Polizeimannschaft zu stellen. 
Zu § 9. 
a) Das für die Verladung von Tonnen vorgeschriebene Zwischenlegen von Haar- 
oder Strohdecken kann durch ein Umwickeln der einzelnen Tonnen mit Strohbändern 
ersetzt werden. 
b) Zwischen die Kasten und Körbe mit geladenen Geschossen brauchen Haardecken 
oder andere Mittel nicht gelegt zu werden, nur oberhalb ist die Ladung mit Haardecken 
zu bedecken. 
Zu 8§§ 12 und 13. 
a) Den von den Begleitkommandos militärischer Sendungen von Sprengstoffen und 
Munitionsgegenständen behufs Verhütung der Gefährdung der Sendungen ergehenden 
Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen — insbesondere zum Anhalten, 
zum langsamen Vorbeifahren oder Vorbeireiten, zum Ausweichen, zum Unterlassen des 
Rauchens, zum Auslöschen von Feuer — haben Wagenführer, Reiter und andere Per- 
sonen ungesäumt Folge zu leisten. 
Zuwiderhandlungen werden, unbeschadet des nöthigenfalls von den Begleitkommandos 
zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges, nach § 367 Nr. 5 des Straf- 
gesetzbuchs für das Deutsche Reich (R.-G.-Bl. von 1876 S. 115) bestraft. 
b) Entgegenkommende oder den Transport einholende Fuhrwerke oder Reiter müssen 
den mit Sprengstoffen u. s. w. beladenen Wagen ganz ausweichen.
	        
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