Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

— 75 — 
Sicherheitspolizeibehörde, in mittleren und kleinen Städten sowie in Landgemeinden und 
selbständigen Gutsbezirken die Amtshauptmannschaften. 
„Bergbehörde“ ist das Bergamt zu Freiberg. 
„Landespolizeibehörde“ sind innerhalb ihres Bezirks die Kreishauptmannschaften. 
„Zentralbehörde“ ist das Ministerium des Innern. 
Die Vorschriften in § 31 Absatz 2 und § 33 Absatz 4 der Bundesbestimmungen 
gelten auch in den Fällen des § 28 daselbst. 
Durch dieselben wird die zeitherige Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der 
Polizei= und der Bergbehörde, insbesondere was die Sprengstofflager über Tage an- 
langt, nicht abgeändert. 
C. 
Neues Registerformular. 
Z. Das nach § 3 der Verordnung zu Ausführung des Reichsgesetzes vom 
9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Spreng- 
stoffen vom 8. August 1884 zu führende Register des Sprengstofflagers ist von dem 
Inkrafttreten gegenwärtiger Verordnung an nach dem unter tt beigefügten Formulare 
zu führen. 
Das der Verordnung vom 8. August 1884 auf Seite 201 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes beigegebene und durch die Verordnung vom 14. Oktober 1885 (G.= u. 
V.-Bl. S. 125) vervollständigte Formular O wird hierdurch aufgehoben. 
D. 
Vorschriften über die Beschaffenheit der zur Aufbewahrung von Sprengstoffen 
dienenden Niederlagen und Magazine. 
& 4. Unter „Sprengstoffen“ im Sinne dieses Abschnitts D sind lediglich die in den 
Bundesbestimmungen laut § 2 unter 2,3 und 4 aufgeführten brisanten Sprengstoffe zu 
verstehen. 
. Niederlagen für mehr als 75 kg Sprengstoff, die über Tage liegen, dürfen 
nur in Gebäuden untergebracht werden, die nicht übersetzt sind und thunlichst leichte, mit 
feuersicherem Material gedeckte Dächer besitzen. Auch müssen sich diese Gebäude im 
Wirkungskreis sachgemäß ausgeführter und unter Aufsicht stehender Blitzableiter befinden. 
6s 6. Der Lagerraum für Sprengstoffe muß nach unten durch eine mindestens 
20 em starke Steinschicht, die mit Holzdielen belegt werden kann, abgeschlossen sein. 
§&# J. Der Lagerraum ist nach oben durch eine Decke aus Eisenblech von mindestens 
3 mm Stärke, beziehentlich durch ein Eisengerippe mit Cementmörtel (Monierplatte), 
11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.