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Sicherheitspolizeibehörde, in mittleren und kleinen Städten sowie in Landgemeinden und
selbständigen Gutsbezirken die Amtshauptmannschaften.
„Bergbehörde“ ist das Bergamt zu Freiberg.
„Landespolizeibehörde“ sind innerhalb ihres Bezirks die Kreishauptmannschaften.
„Zentralbehörde“ ist das Ministerium des Innern.
Die Vorschriften in § 31 Absatz 2 und § 33 Absatz 4 der Bundesbestimmungen
gelten auch in den Fällen des § 28 daselbst.
Durch dieselben wird die zeitherige Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der
Polizei= und der Bergbehörde, insbesondere was die Sprengstofflager über Tage an-
langt, nicht abgeändert.
C.
Neues Registerformular.
Z. Das nach § 3 der Verordnung zu Ausführung des Reichsgesetzes vom
9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Spreng-
stoffen vom 8. August 1884 zu führende Register des Sprengstofflagers ist von dem
Inkrafttreten gegenwärtiger Verordnung an nach dem unter tt beigefügten Formulare
zu führen.
Das der Verordnung vom 8. August 1884 auf Seite 201 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes beigegebene und durch die Verordnung vom 14. Oktober 1885 (G.= u.
V.-Bl. S. 125) vervollständigte Formular O wird hierdurch aufgehoben.
D.
Vorschriften über die Beschaffenheit der zur Aufbewahrung von Sprengstoffen
dienenden Niederlagen und Magazine.
& 4. Unter „Sprengstoffen“ im Sinne dieses Abschnitts D sind lediglich die in den
Bundesbestimmungen laut § 2 unter 2,3 und 4 aufgeführten brisanten Sprengstoffe zu
verstehen.
. Niederlagen für mehr als 75 kg Sprengstoff, die über Tage liegen, dürfen
nur in Gebäuden untergebracht werden, die nicht übersetzt sind und thunlichst leichte, mit
feuersicherem Material gedeckte Dächer besitzen. Auch müssen sich diese Gebäude im
Wirkungskreis sachgemäß ausgeführter und unter Aufsicht stehender Blitzableiter befinden.
6s 6. Der Lagerraum für Sprengstoffe muß nach unten durch eine mindestens
20 em starke Steinschicht, die mit Holzdielen belegt werden kann, abgeschlossen sein.
§ J. Der Lagerraum ist nach oben durch eine Decke aus Eisenblech von mindestens
3 mm Stärke, beziehentlich durch ein Eisengerippe mit Cementmörtel (Monierplatte),
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