die Bestellung von Kommissaren für die Ergänzungswahlen zur II. Kammer
Nachdem durch die Verordnung vom 30. August laufenden Jahres die Vornahme von
Ergänzungswahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung angeordnet worden ist,
hat das Ministerium des Innern in Gemäßheit von § 41 des Gesetzes, die Wahlen für
den Landtag betreffend, vom 3. Dezember 1868, die nachgenannten Wahlkommissare
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Nr. 47. Verordnung,
der Ständeversammlung betreffend;
vom 14. September 1895.
ernannt, und zwar für den
2.
3.
2.
13.
16.
20.
Wahlkreis der Stadt Dresden
den Bürgermeister Leupold daselbst,
Wahlkreis der Stadt Dresden
den Stadtrath Hetschel daselbst,
Wahlkreis der Stadt Leipzig
den Stadtrath Dr. Schanz daselbst,
.Wahlkreis der Stadt Leipzig
den Stadtrath Dr. Schmid daselbst,
.Wahlkreis der Stadt Chemnitz
den Oberbürgermeister Dr. André daselbst,
städtischen Wahlkreis
den Regierungsassessor Wengler zu Bautzen,
.# städtischen Wahlkreis
den Oberregierungsrath Hörnig zu Dresden,
städtischen Wahlkreis
den Oberregierungsrath Dr. Genthe daselbst,
.# städtischen Wahlkreis
den Bezirksassessor Demmering zu Döbeln,
städtischen Wahlkreis
den Amtshauptmann Hänichen zu Rochlitz,
städtischen Wahlkreis
den Bürgermeister Beckmann zu Crimmitschau,
städtischen Wahlkreis
den Bürgermeister Speck zu Neustädtel,
Wahlkreis des platten Landes
den Amtshauptmann von Beschwitz zu Zittau,