Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

— 130 — 
Es empfiehlt sich, die Zählbezirke in der Art zu begrenzen, daß dieselben höchstens 
50 Haushaltungen umfassen, übrigens sich an die in den Gemeinden bereits bestehenden 
Eintheilungen thunlichst anschließen. 
Dabei darf keine Wohnstätte übergangen werden. Im Zweifel, welcher Gemeinde 
die auf Flüssen 2c. ankernden Fahrzeuge zugerechnet werden sollen, entscheidet die Amts- 
hauptmannschaft. 
Einzeln gelegene Wohnplätze und größere Anstalten (Heil-, Strafanstalten rc.) bilden 
zweckmäßig selbständige Zählbezirke. 
3. Für die militärischen Anstalten ist die Eintheilung der Zählbezirke, welche 
die Kasernen und Militärlazarethe, sowie die sonstigen militärischen Etablissements um- 
fassen, der vorgesetzten Militärbehörde des Ortes zu überlassen. 
4. Die Zählbezirke innerhalb der Gemeinden beziehentlich innerhalb der Zählkreise 
sind durch fortlaufende Nummern zu unterscheiden. 
§ 6. 
1. Zur Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ist für jeden Zähl- 
bezirk ein Zähler zu bestellen. Nicht minder ist dafür Sorge zu tragen, daß für den Fall 
der Verhinderung eines Zählers alsbald ein Vertreter desselben eintreten kann. Bei der 
Auswahl der Zähler ist Rücksicht darauf zu nehmen, daß sie zur Besorgung der ihnen 
obliegenden Geschäfte hinreichend befähigt sind. 
Ueber die von den Zählern zu besorgenden Geschäfte ist eine besondere Anweisung 
erlassen worden. 
2. Auf der Kontrolliste jedes Zählers ist der Umfang des ihm überwiesenen Zähl- 
bezirkes genau anzugeben, so daß über die Zugehörigkeit einer Wohnstätte kein Zweifel 
entstehen kann. 
3. Die Geschäfte der Zähler sind als Ehrenamt zu betrachten. Die Wahl ist 
daher auf solche Personen zu richten, deren Gemeinsinn und Befähigung dafür bürgen, 
daß sie die Zählungsgeschäfte mit Umsicht und der Anweisung gemäß ausführen werden. 
4. Die Eintheilung der Gemeinde in Zählbezirke und die Annahme der Zähler ist 
bis spätestens zum 20. November dieses Jahres zu beenden. 
5. Die Ortsbehörde, beziehentlich die Zählungskommission, hat demnächst dafür zu 
sorgen, daß die Zähler sich mit ihren Obliegenheiten vollständig vertraut machen. Sie 
hat zu diesem Zwecke jedem Zähler die unter b und c genannten Drucksachen (§ 3 
Ziffer 4) rechtzeitig, und zwar die Kontrolliste in doppelten Exemplaren, zuzustellen. 
6. Die Anstaltslisten für die militärischen Anstalten nebst Zähleranweisungen sind 
an die der betreffenden Anstalt vorstehende Militärbehörde abzugeben, welche die nöthigen 
Anordnungen wegen der Ausfüllung der Zählungsformulare treffen wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.