50 Geschichtliche Eutwickelung des Preußischen Staates 2c. (8. 3.)
aus Gegnern Hardenbergs und des in dem Kommunalausschusse vertretenen liberalen
Beamtentums 1, und der Staatskanzler fand bereits bei seiner Rückkehr einen Bericht der
neuen Kommission vor, welcher dem Könige vorschlug, die drei Kommunalgesetzentwürfe
zu verwerfen.? In einem hierauf von dem Staatskanzler an den König erstatteten
Berichte v. 2. Mai 18213 gab er zwar zu, daß die drei Entwürfe Einiges enthielten,
was dem monarchischen Prinzip widerspreche, und daß „eine Reinigung unerläßlich sei“,
allein den Kern der Sache, die Verfassungsurkunde und den Reichstag, gab er nicht auf.
Indem er aber selbst vorschlug, ein neues Komité unter dem Vorsitze des Kronprinzen
an der Stelle des bisher unter seinem Vorsitze bestandenen zu bilden, welches die Kommunalgesetze
endgültig festzustellen, sodann successiv je neun Notabeln aus siebzehn altständischen
Territorien zuzuziehen habe, um mit diesen über Provinzial= und Reichsverfassung
zu beraten, verzichtete er auf die Rechte, welche die Krone ihm eingeräumt
hatte, als im Jahre 1810 das Staatskanzleramt gegründet wurde.“ Die Kommission
hielt ihre Ansicht aufrecht und beschloß, der Krone die Entscheidung anheimzustellen.
In ihrem Berichte v. 28. Mai 1821? erklärte sie sich entschieden gegen den Erlaß
einer Verfassungsurkunde, indem sie sich dahin aussprach, daß es einer solchen gar
nicht bedürfe. In dem Berichte heißt es:
„Wir halten es für unmöglich, daß eine solche Urkunde abgefaßt werden könne, welche
a) sämmtliche Provinzialverfassungen, die durch Modifikation der früheren erst organisirt werden
sollen, zweckmäßig umfaßte, b) die über Reichsstände (welche aus den Provinzialständen sich erst
entwickeln sollen) die Organisation und Attribute im Voraus festsetze, c) und Reichsfundamentalgrundsätze
ausspreche, — ohne zu den mannigfaltigsten Ansprüchen, Deutungen, Unzufriedenheiten
und Verlegenheiten Anlaß zu geben und gerade dem Zweck, den man hat, entgegenwirke.
Denn man muß sich nicht mit dem Wahne täuschen, als könne man zu jetziger Zeit
das Publikum mit dem Scheinbilde einer sogenannten Konstitution täuschen. Die Erfahrung
der neuesten Zeit beweist, daß bei den Verhandlungen mit den Repräsentanten bald der lebhafteste
Kampf und die regesten Irrungen zwischen diesen und den Regierungen über den Umfang
und die Deutung der in der Verfassungsurkunde verliebenen Rechte entstehen. Es bleibt da,
wo eine Verfassungsurkunde erlassen werden soll, nur die offene Wahl, entweder das reine
monarchische Prinzip festzuhalten und daher sich auf berathende Landstände zu beschränken, oder
ihr das demokratische Prinzip wirklich beizufügen. Auf Letzteres geht der Staatskanzler so
wenig als wir ein, und es kann kein treuer und verständiger Beamter und Unterthan bei der
Ungewißheit der Folgen darauf antragen. Dann bedarf es aber auch keiner Verfassungsurkunde.
Auch dazu ist sie nicht nöthig, daß Ew. Maj., sobald die Provinzialstände organisirt sind, bei
eintretenden Veranlassungen eine allgemeine landständische Versammlung hierher berufen können.
Ohne Zweifel wird sich deren Formation und Kompetenz zweckmäßiger von Ew. Majestät dann
bestimmen lassen, wenn die Provinzialstände schon ins Leben getreten sind, als im Voraus durch
eine Urkunde.“
Zuletzt wird vorgeschlagen, „wegen der zu großen Verschiedenheit der Provinzen“
die Kommunal= und Kreis-Ordnung für jede Provinz von den Provinzialbehörden entwerfen
und von dem Ministerium nur prüfen zu lassen.
Der König entschied sich im Sinne des Thronfolgers, indem er die Anträge der
Kommission genehmigte und eine abermalige Beratung anordnete, die sich ausschließlich
mit der Einrichtung der Provinzialstände zu beschäftigen habe. Mittelst Kabinettsordre
v. 11. Juni 1821 wurde dem Staatskanzler eröffnet, „daß das Weitere wegen Zusammenberufung
der allgemeinen Landstände der Zeit, der Erfahrung, der Entwickelung
der Sache und der landesväterlichen Fürsorge des Königs anheimgestellt
bleibe“.
1 An ihren Beratungen nahmen teil: v.
Schuckmann, Fürst Wittgenstein, v. Ancillon
und der Kabinettsrat Albrecht, und als Vor-*
Mit Recht bebt v. Treitschke (Deutsche
Gesch., 1II, S. 231) hervor, daß der Staatskanzler
damals dem Staate und seinem eigenen Namen
sitzender der damalige Kronprinz Friedrich
Wilbelm. (Vgl. v. Treitschke, Deutsche
Gesch., III. S. 173.)
Dieser Bericht befindet sich nicht in den
Akten, er schloß jedoch, wie der weitere Verlauf
zeigt, mit dem Antrage, daß sofort eine neue
Kommission, ausschlieslich bestimmt zur Beratung
der Provinzialverfassungen, gebildet werde.
v. Treitschke, Deutsche Gesch., III, S. 229.
* Vgl. ebendas., S. 229 ff.
schuldig gewesen sein würde, sein Amt für die
Verfassung einzusetzen und seine Entlassung zu
fordern, falls diese wichtigste aller schwebenden
Staatsfragen gegen seinen Willen entschieden
wurde, daß er aber durch das Festbalten an seiner
Würde und an dem leeren Scheine seinen Gegnern
gewonnenes Spiel gegeben habe.
s Vgl. v. Treitschke, Deutsche Geschichte,
III, S. 230 ff.