Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

50  Geschichtliche  Eutwickelung  des  Preußischen  Staates  2c.  (8.  3.)

aus  Gegnern  Hardenbergs  und  des  in  dem  Kommunalausschusse  vertretenen  liberalen
Beamtentums  1,  und  der  Staatskanzler  fand  bereits  bei  seiner  Rückkehr  einen  Bericht  der
neuen  Kommission  vor,  welcher  dem  Könige  vorschlug,  die  drei  Kommunalgesetzentwürfe
zu  verwerfen.?  In  einem  hierauf  von  dem  Staatskanzler  an  den  König  erstatteten
Berichte  v.  2.  Mai  18213  gab  er  zwar  zu,  daß  die  drei  Entwürfe  Einiges  enthielten,
was  dem  monarchischen  Prinzip  widerspreche,  und  daß  „eine  Reinigung  unerläßlich  sei“,
allein  den  Kern  der  Sache,  die  Verfassungsurkunde  und  den  Reichstag,  gab  er  nicht  auf.
Indem  er  aber  selbst  vorschlug,  ein  neues  Komité  unter  dem  Vorsitze  des  Kronprinzen
an  der  Stelle  des  bisher  unter  seinem  Vorsitze  bestandenen  zu  bilden,  welches  die  Kommunalgesetze
  endgültig  festzustellen,  sodann  successiv  je  neun  Notabeln  aus  siebzehn  altständischen
  Territorien  zuzuziehen  habe,  um  mit  diesen  über  Provinzial=  und  Reichsverfassung
  zu  beraten,  verzichtete  er  auf  die  Rechte,  welche  die  Krone  ihm  eingeräumt
hatte,  als  im  Jahre  1810  das  Staatskanzleramt  gegründet  wurde.“  Die  Kommission
hielt  ihre  Ansicht  aufrecht  und  beschloß,  der  Krone  die  Entscheidung  anheimzustellen.
In  ihrem  Berichte  v.  28.  Mai  1821?  erklärte  sie  sich  entschieden  gegen  den  Erlaß
einer  Verfassungsurkunde,  indem  sie  sich  dahin  aussprach,  daß  es  einer  solchen  gar
nicht  bedürfe.  In  dem  Berichte  heißt  es:
„Wir  halten  es  für  unmöglich,  daß  eine  solche  Urkunde  abgefaßt  werden  könne,  welche
a)  sämmtliche  Provinzialverfassungen,  die  durch  Modifikation  der  früheren  erst  organisirt  werden
sollen,  zweckmäßig  umfaßte,  b)  die  über  Reichsstände  (welche  aus  den  Provinzialständen  sich  erst
entwickeln  sollen)  die  Organisation  und  Attribute  im  Voraus  festsetze,  c)  und  Reichsfundamentalgrundsätze
  ausspreche,  —  ohne  zu  den  mannigfaltigsten  Ansprüchen,  Deutungen,  Unzufriedenheiten
  und  Verlegenheiten  Anlaß  zu  geben  und  gerade  dem  Zweck,  den  man  hat,  entgegenwirke.
  Denn  man  muß  sich  nicht  mit  dem  Wahne  täuschen,  als  könne  man  zu  jetziger  Zeit
das  Publikum  mit  dem  Scheinbilde  einer  sogenannten  Konstitution  täuschen.  Die  Erfahrung
der  neuesten  Zeit  beweist,  daß  bei  den  Verhandlungen  mit  den  Repräsentanten  bald  der  lebhafteste
  Kampf  und  die  regesten  Irrungen  zwischen  diesen  und  den  Regierungen  über  den  Umfang
und  die  Deutung  der  in  der  Verfassungsurkunde  verliebenen  Rechte  entstehen.  Es  bleibt  da,
wo  eine  Verfassungsurkunde  erlassen  werden  soll,  nur  die  offene  Wahl,  entweder  das  reine
monarchische  Prinzip  festzuhalten  und  daher  sich  auf  berathende  Landstände  zu  beschränken,  oder
ihr  das  demokratische  Prinzip  wirklich  beizufügen.  Auf  Letzteres  geht  der  Staatskanzler  so
wenig  als  wir  ein,  und  es  kann  kein  treuer  und  verständiger  Beamter  und  Unterthan  bei  der
Ungewißheit  der  Folgen  darauf  antragen.  Dann  bedarf  es  aber  auch  keiner  Verfassungsurkunde.
Auch  dazu  ist  sie  nicht  nöthig,  daß  Ew.  Maj.,  sobald  die  Provinzialstände  organisirt  sind,  bei
eintretenden  Veranlassungen  eine  allgemeine  landständische  Versammlung  hierher  berufen  können.
Ohne  Zweifel  wird  sich  deren  Formation  und  Kompetenz  zweckmäßiger  von  Ew.  Majestät  dann
bestimmen  lassen,  wenn  die  Provinzialstände  schon  ins  Leben  getreten  sind,  als  im  Voraus  durch
eine  Urkunde.“

Zuletzt  wird  vorgeschlagen,  „wegen  der  zu  großen  Verschiedenheit  der  Provinzen“
die  Kommunal=  und  Kreis-Ordnung  für  jede  Provinz  von  den  Provinzialbehörden  entwerfen
  und  von  dem  Ministerium  nur  prüfen  zu  lassen.

Der  König  entschied  sich  im  Sinne  des  Thronfolgers,  indem  er  die  Anträge  der
Kommission  genehmigte  und  eine  abermalige  Beratung  anordnete,  die  sich  ausschließlich
mit  der  Einrichtung  der  Provinzialstände  zu  beschäftigen  habe.  Mittelst  Kabinettsordre
v.  11.  Juni  1821  wurde  dem  Staatskanzler  eröffnet,  „daß  das  Weitere  wegen  Zusammenberufung
  der  allgemeinen  Landstände  der  Zeit,  der  Erfahrung,  der  Entwickelung
  der  Sache  und  der  landesväterlichen  Fürsorge  des  Königs  anheimgestellt
  bleibe“.

1  An  ihren  Beratungen  nahmen  teil:  v.
Schuckmann,  Fürst  Wittgenstein,  v.  Ancillon
und  der  Kabinettsrat  Albrecht,  und  als  Vor-*

  Mit  Recht  bebt  v.  Treitschke  (Deutsche
Gesch.,  1II,  S.  231)  hervor,  daß  der  Staatskanzler
damals  dem  Staate  und  seinem  eigenen  Namen

sitzender  der  damalige  Kronprinz  Friedrich
  Wilbelm.  (Vgl.  v.  Treitschke,  Deutsche
Gesch.,  III.  S.  173.)

Dieser  Bericht  befindet  sich  nicht  in  den
Akten,  er  schloß  jedoch,  wie  der  weitere  Verlauf
zeigt,  mit  dem  Antrage,  daß  sofort  eine  neue
Kommission,  ausschlieslich  bestimmt  zur  Beratung
  der  Provinzialverfassungen,  gebildet  werde.
v.  Treitschke,  Deutsche  Gesch.,  III,  S.  229.

*  Vgl.  ebendas.,  S.  229  ff.

schuldig  gewesen  sein  würde,  sein  Amt  für  die
Verfassung  einzusetzen  und  seine  Entlassung  zu
fordern,  falls  diese  wichtigste  aller  schwebenden
Staatsfragen  gegen  seinen  Willen  entschieden
wurde,  daß  er  aber  durch  das  Festbalten  an  seiner
Würde  und  an  dem  leeren  Scheine  seinen  Gegnern
  gewonnenes  Spiel  gegeben  habe.

s  Vgl.  v.  Treitschke,  Deutsche  Geschichte,
III,  S.  230  ff.