Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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8. Mit Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere Festsetzung der durch solches sich 
erforderlich machenden Abänderungen des Regulativs, die ärztlichen und pharmaceutischen 
Kreisvereine betreffend, vom 29. Mai 1872, sowie Bestimmung des Zeitpunktes, mit 
welchem das Gesetz in Wirksamkeit treten soll, ist Unser Ministerium des Innern beauf— 
tragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 23. März 1896. 
Albert. 
Nr. 40. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom 23. März 1896, 
betreffend die ärztlichen Bezirksvereine; 
vom 23. März 1896. 
Georg von Metzsch. 
  
Zu § 1 des Innerhalb eines jeden der städtischen Medizinalbezirke von Dresden und Leipzig und 
8 iebes. innerhalb eines jeden Königlichen Medizinalbezirks einschließlich der in demselben ge- 
ung der ärzt-= legenen Anstaltsmedizinalbezirke und des städtischen Medizinalbezirks von Hainichen hat 
lichen * ein ärztlicher Bezirksverein zu bestehen. 
reine. 
§ 2. Aerztliche Sämmtliche in einem Regierungsbezirke bestehenden Bezirksvereine bilden zusammen 
Kreisvereine, einen ärztlichen Kreisverein. Diese Kreisvereine sind die Wahlkammern für die 
Wahl der nach § 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 12. April 1865 (G.= u. V.-Bl. 
S. 115) aus der Mitte der praktischen Aerzte dem Landes-Medizinalkollegium zu- 
zuordnenden außerordentlichen Mitglieder. 
§ 3. Delegirte Jeder Bezirksverein hat auf eine statutarisch (zu vergl. § 5 des Gesetzes) festzu- 
der Bezirks- - ; ; 
vereine zu dem setzende Zeitdauer einen oder mehrere Delegirte, und zwar 
En3 Bezirksvereine bis zu 25 Mitgliedern einen, 
aueschune. Bezirksvereine bis zu 50 Mitgliedern zwei, und 
Bezirksvereine von über 50 Mitgliedern drei 
Delegirte zu wählen, welche unter Zutritt der Abgeordneten des Kreisvereins zum
	        
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