Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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treten, Entschädigungen für Fortkommen und entsprechende Auslösungen zu gewähren, 
über deren Höhe im Statute der Bezirksvereine (8 5 des Gesetzes) nähere Bestimmung 
zu treffen ist. 
88. Wahl der Zu außerordentlichen Mitgliedern des Landes-Medizinalkollegiums haben die Kreis— 
vereine der Regierungsbezirke Dresden, Leipzig und Zwickau je 3 Mitglieder und 
Medizinal-der Kreisverein des Regierungsbezirks Bautzen 1 Mitglied sowie die gleiche Zahl von 
kollegium. Stellvertretern zu wählen. 
Beim turnusmäßigen oder außerordentlichen Ausscheiden desjenigen außerordent- 
lichen Mitgliedes des Landes-Medizinalkollegiums aus den Regierungsbezirken Dresden, 
Leipzig und Zwickau, welches bis dahin zugleich die Stelle des Vorstandes des betreffenden 
Kreisvereinsausschusses (8§ 3) versehen hat, ist die erforderliche Neuwahl zugleich auf den 
künftigen Vorstand des betreffenden Kreisvereinsausschusses mit zu richten. 
Zum Vorstande ist diesfalls seiten der Wahlberechtigten entweder derjenige, der an 
die Stelle des Ausscheidenden gewählt wird, oder, dafern neben dem bisherigen Vor- 
stande des Kreisvereinsausschusses noch ein zweites von den bisherigen außerordentlichen 
Mitgliedern des Landes-Medizinalkollegiums ausgeschieden und durch Neuwahl zu er- 
setzen war, einer der beiden Neugewählten beziehentlich der in dem Kreisvereinsausschusse 
als drittes außerordentliches Mitglied des Landes-Medizinalkollegiums Verbliebene aus- 
drücklich zu bestimmen. 
§9. Die Wählbarkeit als außerordentliches Mitglied des Landes-Medizinalkollegiums ist 
Mählbarkeit. von der Mitgliedschaft bei einem Bezirksvereine des betreffenden Regierungsbezirks ab- 
hängig und setzt den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte beziehentlich der Wahlfähigkeit 
zu den von den Bezirksvereinen zu bewirkenden Wahlen (87 Absatz 3 unter d des 
Gesetzes) voraus. 
§5 10. Leitung Die Wahl geschieht unter der Leitung des ärztlichen Beisitzers der betreffenden 
der Wahl. Kreishauptmannschaft. 
Für Behinderungsfälle ist diesem ein anderer, am Sitz der Regierungsbehörde 
wohnhafter, in einer öffentlichen Funktion stehender Arzt von der betreffenden Kreis- 
hauptmannschaft zu substituiren. 
Abs 11. Die Wahl erfolgt durch schriftliche Abstimmung der Mitglieder der einzelnen Be— 
Abstimmung. zirksvereine im betreffenden Regierungsbezirke. 
§ 12. Wahl- Behufs dieser Wahl erläßt der nach § 10 zur Leitung des Wahlgeschäfts Berufene 
verfahren. eine, die einzelnen Mitglieder der Bezirksvereine zur Betheiligung an der Wahl auf- 
fordernde, eintretenden Falls ausdrücklich auch auf die Wahl eines neuen Vorstands des 
Kreisvereinsausschusses (§ 8) mit zu richtende Bekanntmachung in der Leipziger Zeitung
	        
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