Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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entscheidet, wenn zum Vorstande nicht eine andere Persönlichkeit bestimmt gewählt worden 
sein sollte. 
In Ermangelung der im ersten Absatze bezeichneten Voraussetzung ist die Wahl zu 
wiederholen. 
§ 17. Ver- Der mit der Leitung des Wahlgeschäfts Beauftragte hat die nach § 16 für gewählt 
fahren nach zu Erachtenden von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung 
folgt 
1 den über die Annahme derselben aufzufordern. 
Wahl. Im Falle der Ablehnung tritt — unter Berücksichtigung der Bestimmung im 816 
— dasjenige Mitglied an die Stelle, auf welches die nächsthöchste Stimmenzahl gefallen 
ist, beziehentlich, dafern auf mehrere eine gleiche Stimmenzahl gefallen sein sollte, der- 
jenige von diesen, für welchen die diesfalls vorzunehmende Loosziehung entschieden hat. 
§ 18. Anzeige Ueber den Ausfall der Wahl ist unter Beifügung des Wahlprotokolls und der er- 
gehennn folgten Annahme-Erklärung Anzeige an die betreffende Kreishauptmannschaft zu erstatten, 
der Wahl= auch sind die Wahlergebnisse den Vorständen der ärztlichen Kreisvereinsausschüsse be- 
ergebnisse. ziehentlich der pharmaceutischen Kreisvereine (§ 25) mitzutheilen. 
Von der Kreishauptmannschaft wird das Ergebniß an das Ministerium des Innern 
einberichtet, auch gleichzeitig durch die Leipziger Zeitung und das Kreisverordnungsblatt 
bekannt gemacht. 
8 19. Auf— Die Stimmzettel sind mit den dazu gehörigen Umschlägen ein halbes Jahr lang 
bewahrung der versiegelt aufzubewahren und sodann zu vernichten, was nachträglich zu dem Wahl— 
protokolle zu bemerken ist. 
§ 20. Dauer Jede Wahl zum außerordentlichen Mitgliede des Landes-Medizinalkollegiums und 
der Wahl= zu dessen Stellvertreter bleibt regelmäßig auf die Dauer von 5 Jahren gültig. 
periode. 
§ 21. Turnus Alljährlich scheiden von den 10 außerordentlichen Mitgliedern des Landes-Medizinal- 
deslgins= kollegiums 2 aus und sind durch Neuwahlen zu ersetzen, was auch rücksichtlich der Stell- 
vvertreter derselben (§ 8) zu geschehen hat. 
Die Reihenfolge des Ausscheidens bestimmt sich nach der Zeit des Eintritts in die 
Funktion. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
Neuwahlen sind auch bei zufälliger Erledigung von Stellen außerhalb des regel- 
mäßigen Turnus vorzunehmen. 
*22. Die im §21 bezeichnete Reihenfolge des Ausscheidens gilt auch für diejenigen 
außerordentlichen Mitglieder des Landes-Medizinalkollegiums, welche infolge der zu- 
fälligen Erledigung einer Stelle außerhalb des regelmäßigen Turnus eingetreten sind.
	        
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