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88. Die Vorschriften über den Handel mit Giften werden durch die Bestimm—
ungen der §§ 1 bis 7 nicht berührt.
69. Die von einem Arzte, Zahnarzte oder Wundarzte zum inneren Gebrauch
verordneten flüssigen Arzneien dürfen nur in runden Gläsern mit Zetteln von weißer
Grundfarbe, die zum äußeren Gebrauch verordneten flüssigen Arzneien dagegen nur in
sechseckigen Gläsern, an welchen drei neben einander liegende Flächen glatt und die
übrigen mit Längsrippen versehen sind, mit Zetteln von rother Grundfarbe abgegeben
werden.
Flüssige Arzneien, welche durch die Einwirkung des Lichtes verändert werden, sind
in gelbbraun gefärbten Gläsern abzugeben.
10. Die Standgefäße sind, sofern sie nicht stark wirkende Mittel enthalten, mit
schwarzer Schrift auf weißem Grunde —, sofern sie Mittel enthalten, welche in
Tabelle B des Arzneibuchs für das Deutsche Reich aufgeführt sind, mit weißer Schrift
auf schwarzem Grunde —, sofern sie Mittel enthalten, welche in Tabelle C ebenda auf-
geführt sind, mit rother Schrift auf weißem Grunde zu bezeichnen.
Standgefäße für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod dürfen mittels Radir-
oder Aetzverfahrens hergestellte Aufschriften auf weißem Grunde haben.
§ 11. Den Arzneien zum inneren Gebrauch im Sinne dieser Vorschriften werden
solche Arzneien gleichgestellt, welche zu Augenwässern, Einathmungen, Einspritzungen
unter die Haut, Klystieren oder Suppositorien dienen sollen.
§ 12. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden beziehentlich
auf Grund von § 367 Ziffer 3 und 5 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu
150 % oder mit Haft bestraft.
Dresden, den 5. Juni 1896.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Vodel.
Kreher.