Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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8 13. Die Veranstaltung von Forschungsreisen für Zwecke der Kommission ist 
ebenso wie die Höhe der hierfür aufzuwendenden Geldmittel von dem Beschlusse der 
Kommission abhängig. 
& 14. Der Kommission wird nach Maßgabe des Staatshaushalts-Etats alljährlich 
eine Summe aus Staatsmitteln zur Verfügung gestellt. Von dieser Summe, zuzüglich 
der eigenen Einnahmen der Kommission aus Buchhändlerhonoraren u. s. w., bestreitet sie 
ihre Ausgaben, als: Honorare, Tagegelder und Reisekostenentschädigungen der Mit- 
glieder und Mitarbeiter, Frachten, Postgebühren, Druckkosten, Ausgaben für Beschaffung 
von Literatur, Schreibmaterialien und dergleichen. 
&* 15. Bei der Theilnahme an den Versammlungen sowie im Falle sonstiger Reisen 
in Sachen der Kommission erhalten diejenigen ordentlichen Kommissionsmitglieder, 
welche ihrer amtlichen Stellung nach Anspruch auf Tagegelder und Reisekosten in Ge- 
mäßheit des Gesetzes, die Tagegelder und Reisekosten der Civilstaatsdiener betreffend, 
vom 15. März 1880 und der dazu ergangenen Verordnungen haben, die hiernach ihnen 
zukommenden Vergütungen aus der Kasse der Kommission. 
Den übrigen ordentlichen Mitgliedern werden für die Theilnahme an den Ver- 
sammlungen gewährt: 
a) 10.4 Tagegelder; 
b) der tarifmäßige Fahrpreis für einfache Fahrt in der zweiten Klasse des Dampf- 
wagens und der ersten Klasse des Dampfschiffes; 
) 1.3 für jeden Zugang und jeden Abgang zu oder von der Eisenbahn und dem 
Dampfschiff als Vergütung der Nebenausgaben einschließlich der Kosten für Auf- 
gabe und Abnahme des Reisegepäcks; 
d) 60 & für das zurückgelegte Kilometer bei Benutzung anderer Beförderungsmittel 
als Dampfwagen und Dampfschiff. 
Dabei kommen hinsichtlich der Berechnungsweise und sonst die einschlagenden Be- 
stimmungen des angezogenen Gesetzes und der zu dessen Ausführung ergangenen Be- 
schlüsse des Gesammtministeriums und erlassenen Verordnungen in Anwendung. 
16. Die Kassenverwaltung der Kommission führt das Universitätsrentamt zu 
Leipzig. Dasselbe hat die für die Kommission bestimmten Gelder zu vereinnahmen und 
auf Anweisung des geschäftsführenden Kommissionemitgliedes die erforderlichen Zahlungen 
zu lefsten. 
Es hat hierüber alljährlich in gleicher Weise wie über andere von ihm verwaltete 
Fonds Rechnung zu legen und solche nebst Belegen in doppelter Ausfertigung dem ge- 
schäftsführenden Mitgliede vorzulegen, welches die Hauptausfertigung der Rechnung 
sammt den Belegen mit seinen etwaigen Bemerkungen binnen längstens drei Wochen dem
	        
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