Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

— 138 – 
Nr. 70. Verordnung, 
eine, " Abänderung des Negulativs für die theologischen Prüfungen in Leipzig 
,. * betreffend; 
vom 26. September 1896. 
Des Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat auf Vortrag der 
Prüfungskommission und im Einverständnisse mit dem Evangelisch-lutherischen Landes- 
konsistbrium beschlossen, dem § 9 des Regulativs für die theologischen Prüfungen in 
Leipzig vom 21. Februar 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 28 flg.) folgende Bestimmung 
anzufügen: 
5. Hat sich ein Student der Theologie nachträglich, nach dem Abgang von der 
Schule, in der hebräischen Sprache prüfen lassen, so kann derselbe von der 
Prüfungskommission nur dann zur Prüfung zugelassen werden, wenn er den 
Nachweis liefert, daß er noch volle fünf Semester seit jener Nachprüfung dem 
Studium der Theologie an der Universität obgelegen hat. Diese Bestimmung, 
von welcher in besonderen Fällen durch das Ministerium des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts Dispensation ertheilt werden kann, hat für sächsische 
und nichtsächsische Staatsangehörige die gleiche Gültigkeit. 
Vorstehende Bestimmung tritt sofort in Kraft. 
Dresden, am 26. September 1896. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
Götz. 
  
Nr. 71. Bekanntmachung, 
die anderweite Eintheilung des Landwehrbezirks Plauen in Kontrolbezirke 
betreffend; 
vom 28. September 1896. 
Au 1. April 1897 wird in Reichenbach (Vogtland) ein Meldeamt errichtet und 
dafür das Meldeamt Oelsnitz mit dem 31. März 1897 aufgehoben. 
Demzufolge ändert sich die am 14. Oktober 1895 (G.= u. V.-Bl. S. 134 flg.) 
bekannt gegebene Landwehrbezirks-Eintheilung vom 1. April 1897 ab wie folgt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.