Zu § 4 des
Gesetzes.
Zu §8 5 des
Gesetzes.
Zu § 6 des
Gesetzes.
Zu §7 des
Gesetzes.
Fortsetzung.
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& 3. In Orten von 3500 und mehr Seelen hat die Abgrenzung der Wahlbezirke
erst nach geschehener Feststellung der Abtheilungsliste — § 13 des Gesetzes — zu erfolgen.
Hierbei ist folgendermaßen zu verfahren:
Nach Maßgabe der Seelenzahl des Ortes und in den Städten Dresden, Leipzig und
Chemnitz des Wahlkreises ist zunächst die Zahl der Wahlmänner nach der Vorschrift in
8 2 des Gesetzes zu ermitteln.
Hiernächst sind die Wahlmänner unter Berücksichtigung der Vorschrift in § 10
Absatz 2 des Gesetzes auf die einzelnen Abtheilungen zu vertheilen.
Auf Grund der Abtheilungsliste ist sodann die Zahl der auf einen Wahlmann ent-
fallenden Urwähler festzustellen.
Unter Zugrundelegung dieser Ziffern sind hiernach ohne Rücksicht auf die Seelenzahl
die Wahlbezirke nach den näheren Vorschriften in § 4 des Gesetzes räumlich abzugrenzen.
& 4. Insoweit nach § 5 des Gesetzes in einzelnen Fällen Ausnahmen von den Be-
stimmungen in den §§ 2 und 3 daselbst angezeigt erscheinen, ist unter näherer Darlegung
der einschlagenden Verhältnisse gutachtlicher Bericht zur Kreishauptmannschaft und von
dieser Vortrag an das Ministerium des Innern zu erstatten.
lb5. Die Ergebnisse der Volkszählung werden den zuständigen Behörden, nach
Wahlkreisen geordnet, unter Weglassung der zum aktiven Heere gehörigen Personen durch
das Ministerium des Innern zugehen.
Steht das endgültige Ergebniß der letzten Volkszählung noch nicht fest, so sind die
vorläufig ermittelten Bevölkerungsziffern zu Grunde zu legen.
6 6. Nach Bekanntgabe der Bevölkerungsziffern ist zur Abgrenzung der Wahlbezirke
nach § 3 des Gesetzes durch die nach § 7 des Gesetzes hierzu zuständigen Behörden zu
verschreiten.
Werden in ländlichen Wahlkreisen mehrere amtshauptmannschaftliche Bezirke be-
troffen, so haben sich die betheiligten Amtshauptmannschaften wegen Vereinigung von
Grenzorten zu einem Wahlbezirke zu vernehmen. Die Anregung hierzu hat von der-
jenigen Amtshauptmannschaft auszugehen, in deren Bezirk die Mehrzahl der zum Wahl-
kreise gehörigen Orte gelegen ist.
Nach Gehäör der Bezirksausschüsse ist von dieser Amtshauptmannschaft mit den Akten
Bericht an die ihr vorgesetzte Kreishauptmannschaft zu erstatten, welche sich, wenn mehrere
Regierungsbezirke in Betracht kommen, mit der weiter betheiligten Kreishauptmannschaft
zu vernehmen hat.
. Bei städtischen Wahlkreisen hat diejenige Kreishauptmannschaft, in deren
Regierungsbezirk entweder sämmtliche zu einem Wahlkreise vereinigten Städte oder doch
die Mehrzahl derselben gelegen ist, und zwar, wenn mehrere Regierungsbezirke in Frage