Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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kommen, nach Vernehmung mit der weiter betheiligten Kreishauptmannschaft darüber zu 
befinden, ob und inwieweit mehrere Städte des Wahlkreises zu einem Wahlbezirke zu 
vereinigen sind. 
8 8. Wenn in Orten von 3500 und mehr Seelen zur Abgrenzung der Wahlbezirke 
die Amtshauptmannschaft zuständig ist, so hat dieselbe vor eigener Entschließung die Ge- 
meindebehörde zu hören. 
&9. Unter ortsüblicher Bekanntmachung im Sinne des Gesetzes und der Aus- 
führungsverordnung ist die Bekanntmachung nach dem Gesetze über die amtliche Ver- 
kündigung allgemeiner Anordnungen der Verwaltungsbehörden vom 15. April 1884 
zu verstehen. 
§ 10. Die Urwählerliste ist nach dem Muster C aufzustellen. 
In dieselbe sind zunächst die Personen einzutragen, welche nach § 18 des Wahl- 
gesetzes vom 3. Dezember 1868 in der Fassung von § 33 des Gesetzes vom 28. März 
1896 am Tage des Abschlusses der Urwählerliste — § 11 Absatz 6 des Gesetzes — stimm- 
berechtigt sind. Dieser Tag wird zugleich mit dem Tage, an welchem die Auslegung der 
Urwählerliste zu beginnen hat, vom Ministerium des Innern bekannt gegeben werden. 
Bei gleichzeitigem Wohnsitze und Aufenthalt an mehreren Orten, sowie in sonstigen 
Zweifelsfällen hat der Eintrag dort zu erfolgen, wo der Betreffende auf Grund von § 8 
Punkt 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 einkommensteuerpflichtig ist. 
Die Beträge, welche der Wähler an staatlicher Grund= und Einkommensteuer zu ent- 
richten hat, sind in den Spalten 7 und 8 im einzelnen, in Spalte 9 ihrer Gesammt- 
summe nach aus den Ortskatastern und Grundsteuerheberegistern allenthalben unter Be- 
rücksichtigung der amtlich bekannt gewordenen Veränderungen zu verlautbaren. 
Etwaige Steuerzuschläge bleiben außer Betracht. Steuerbeträge, welche den Betrag 
von 20004 übersteigen, sind in den Spalten 7 und 8 mit der Angabe „über 2000-4“ 
in Spalte 9 mit „2000.% einzutragen. 
Als eine nach Absatz 4 zu berücksichtigende Veränderung des Katastersatzes hat es 
nicht zu gelten, wenn die demselben entsprechende Steuer ganz oder theilweise erlassen 
wird oder als uneinbringlich in Wegfall kommt. 
Bei der Einkommensteuer kommt gleiche Geltung mit den Katastersätzen auch den- 
jenigen in den Zuwachslisten aufgeführten Beträgen zu, welche daselbst infolge Zuzugs 
eines bereits anderwärts veranlagten Beitragspflichtigen oder infolge Nachschätzung eines 
im Laufe des Steuerjahres beitragspflichtig gewordenen oder infolge des Nachzahlungs- 
verfahrens wider einen bei der Einschätzung Uebergangenen — §§ 47 und 77 des Ein- 
kommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 — in Ansatz gelangen. 
22. 
Fortsetzung. 
Zu 8§ 11 
und 16 des 
Gesetzes. 
Zu § 11 des 
Gesetzes. 
D
	        
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