Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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b) wenn und insoweit Eisenbahnen oder Dampfschiffe nicht benutzt werden können, für 
jedes Kilometer der Hin= und Rückreise 20 Pfennige, wobei angefangene Kilo- 
meter voll zu rechnen sind. 
Die Reisekosten sind den Wahlmännern zugleich mit dem Tagegelde an 5 täglich 
durch den Wahlkommissar gegen Empfangsbekenntniß auszuzahlen. Dem Wahlkommissare 
werden hierzu auf Verlangen Berechnungsgelder aus der Kasse des Ministeriums des 
Innern gewährt werden. 
46. Bezüglich aller übrigen Wahlkosten bewendet es bei den unter L abgedruckten 
„Allgemeinen Bestimmungen für die Berechnung der den Wahlkommissaren für die Land- 
tags= und Reichstagswahlen erwachsenden Auslagen“ vom 15. November 1889. 
& 47. Von jedem Ableben eines Abgeordneten, ingleichen von jedem Vorgange, 
durch welchen die Wählbarkeit eines solchen verloren geht, sowie von der Erledigung der 
Stelle eines Wahlmannes durch Tod, Wegzug 2c., hat die Obrigkeit seines Wohnortes 
sofort Anzeige an das Ministerium des Innern zu erstatten. 
48. Als Steuerrückstände im Sinne von § 2 unter i der Beilage A zum Gesetze 
vom 28. März 1896 sind nicht nur die als Reste fortgeführten, sondern auch die als 
uneinbringlich in Wegfall gestellten Beträge anzusehen. 
Der zweijährige Zeitraum berechnet sich vom Zeitpunkte des Abschlusses der Ur- 
wählerliste. 
6 49. Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Dezember 1868, 
di Wahlen für den Landtag betreffend, vom 4. Dezember 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 1378) 
nebst Beilage 5 tritt in Ansehung der Wahlen für die zweite Kammer der Stände- 
versammlung außer Kraft. 
Dresden, den 10. Oktober 1896. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Krauß. 
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