Von der Postbeförde-
rung ausgeschlossene
Gegenstände.
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gestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können.
Ueber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut bereift und mit Hand-
haben versehen sein.
VIII. Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt
und an beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein
Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels
nicht möglich ist.
IX Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß
der Inhalt gerollt sein. Gelder, welche in Fässern oder Kisten zur
Versendung gelangen sollen, müssen zunächst in Beutel oder Packete ver-
packt werden.
S. 10.
Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden:
Gegenstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle
durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündliche Sachen,
sowie ätzende Flüssigkeiten.
I. Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß
die Sendungen Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber
die Angabe des Inhalts zu verlangen und, falls dieselbe verweigert wird,
die Annahme der Sendung abzulehnen.
II Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe
oder mit Verschweigung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehaltlich
der Bestrafung nach den betreffenden Gesetzen — für jeden entstehenden
Schaden zu haften.
IV Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von
Postsendungen ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Postver-
bindungen und Postbeförderungsmittel die Zuführung derselben an den
Bestimmungsort nicht möglich ist.
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