Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

Bemerkung: Deeser Sats 786 2 
streichen bei Wahlen in #sammien- 
geseteten Wahlberirhen mit mehreren 
Stimmenabgabestellen. 
Bemerkung. Zu vergl. S 20 des 
Waalgesetzes vom 28. Mũræ 1896. 
Insoweit die nebenbeæaeichneten Fülle 
AI— 
treffende Vordruck æu streichen. 
In zusamnmengesetzten Wahlbeæir- 
ken, m denen die Stemmenabgabe an 
Melreren Orten nachgelussen zst, ist 
er ganze Vordruch von „Da Nerr“ 
bis . „versiegelt“ 
æau streichen. 
— 199 — 
Die lganz oder theilweise] ungültigen ssowie die mehr als 
Namen tragenden] Stimmzettel wurden mit den vorstehend angegebenen 
Nummern bezeichnet und dem Protokolle beigefügt. 
Da die Zahl der lganz oder theilweise) gültigen Stimmzzettel hier- 
nach betrug, so bestimmte sich die für Wahl eines Wahl- 
mannes entscheidende absolute Mehrheit auf 
Bei Ermittelung des Ergebnisses der Abstimmung wurde festgestellt, 
daß auf 
Herrn . 
in 
Herrn . 
in 
Herrn 
in 
Herrn 
in 
entfallen waren. 
a) Da 
Herr . 
in 
.Stimmen, 
Stimmen, 
Stimmen, 
Stimmen 
die absolute Stimmenmehrheit erhalten hatte, so ist er als zum Wahlmann 
gewählt anzusehen. 
b) Da 
1. Herr in 
2. 77 77 
3. „ s « « 
4« » 
·- 
«- 
L 
die meisten Stimmen und die absolute Mehrheit erhalten haben, so sind die- 
selben als zu Wahlmännern gewählt anzusehen. 
c) Da 
die Herren . 
die absolute Mehrheit, beide aber gleich viel Stimmen erhalten haben, so 
29 *
	        
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