Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Da 
Herr 
in 
die absolute Stimmenmehrheit erhalten hatte, so ist er als zum Abgeordneten für den 
der Stadt 
städtischen Wahlkreis 
ländlichen 
gewählt anzusehen. 
Da 
hiernach keine der vorgenannten Personen die absolute Mehrheit erhalten hat, so 
wurde gemäß § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. März 1896 unter Beobachtung 
der vorstehend erwähnten Förmlichkeiten sofort zu einer anderweiten Wahl ver- 
schritten. 
Dabei stellte sich heraus, dass . «5’««»««Z«!cszZeermrywh 
waren als ungültig zu erachten: 
Stimme — Nr. .. —, 
weil die Person des zu Wählenden nicht so bezeichnet ist, daß über ihn kein Zweifel 
bleibt, 
Stimme — Nr. — 
weil den Namen mehrerer Personen enthaltend, 
Stimme — Nr. — 
weil einen Vorbehalt enthaltend, 
Stimme — Nr. — 
weil die darauf bezeichnete Person 
nicht wählbar ist. 
Die ungültige Stimmen enthaltenden Stimmzettel wurden mit den vorstehend 
angegebenen Nummern bezeichnet und dem Protokolle beigefügt. 
Die Zahl der gültigen Stimmen betrug 
und ist hiernach die absolute Mehrheit
	        
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