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& 1. Das Schiffsregister wird für den Bezirk des Amtsgerichts Dresden von diesem,
für die Bezirke der Amtsgerichte Königstein, Pirna und Schandau vom Amtsgerichte
Pirna, für die Bezirke der Amtsgerichte Großenhain, Meißen, Riesa und Wilsdruff
vom Amtsgerichte Meißen geführt.
#2. Die schon jetzt vorhandenen Binnenschiffe, die vermöge ihrer Tragfähigkeit
nach der Vorschrift in § 120 des Binnenschiffahrtsgesetzes in das Schiffsregister ein-
getragen werden müssen, sind zu diesem Eintrage, der durch die Eintragung in die
Schiffsrollen der Elbstromämter (8§ 24 Abs. 1 der Verordnung, strom= und schiffahrts-
polizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend, vom
9. Januar 1894, G.= u. V.-Bl. S. 33) nicht entbehrlich gemacht wird, bis zum
15. Februar 1896 bei den zuständigen Amtsgerichten anzumelden.
Eigenthümer oder Miteigenthümer eintragspflichtiger Schiffe, die diese Frist ver-
säumen, sind nach der Vorschrift in § 23 der Verordnung zu Ausführung des allgemeinen
deutschen Handelsgesetzbuchs 2c. vom 30. Dezember 1861 (G.= u. V.-Bl. S. 565) durch
Ordnungsstrafen zur Anmeldung anzuhalten.
3. Jedes Amtsgericht führt für den gesammten Bezirk, für den es Registerbehörde
ist, nur ein Schiffsregister.
§& 4.Jedes Schiffsregister ist dauerhaft in Leder mit Sprungrücken einbinden zu
lassen. Der Rücken ist mit der Aufschrift „Schiffsregister“ und, wenn das Register in
mehrere Bände getheilt ist, zur Bezeichnung des einzelnen Bandes mit einer Ziffer oder
einem Buchstaben zu versehen. Auf dem Rücken des einzelnen Bandes sind auch die
Ordnungsnummern der darin eingetragenen Schiffe (zu vergl. § 5) anzugeben.
Das erste Blatt jedes Bandes erhält einen Titel, z. B.:
Schiffsregister des Amtsgerichts Pirna.
Bd. J.
Nr. 1 — 160.
§. Im Schiffsregister ist für jedes einzutragende Schiff ein besonderes Blatt
(Registerblatt) anzulegen. Die einzelnen Blätter erhalten fortlaufende Nummern (Ord-
nungsnummern; zu vergl. § 126 des Binnenschiffahrtsgesetzes).
66. Jedes Registerblatt enthält drei Rubriken.
Die in § 125 Abs. 1 Ziffer 1— 4 des Binnenschiffahrtsgesetzes vorgesehenen An-
gaben kommen in die erste, die unter Ziffer 5 und 6 daselbst bezeichneten in die zweite
Rubrik. Die dritte Rubrik ist für die auf Verpfändungen und Pfändungsvermerke be-
züglichen Einträge bestimmt.
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