Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

— 3 — 
& 1. Das Schiffsregister wird für den Bezirk des Amtsgerichts Dresden von diesem, 
für die Bezirke der Amtsgerichte Königstein, Pirna und Schandau vom Amtsgerichte 
Pirna, für die Bezirke der Amtsgerichte Großenhain, Meißen, Riesa und Wilsdruff 
vom Amtsgerichte Meißen geführt. 
#2. Die schon jetzt vorhandenen Binnenschiffe, die vermöge ihrer Tragfähigkeit 
nach der Vorschrift in § 120 des Binnenschiffahrtsgesetzes in das Schiffsregister ein- 
getragen werden müssen, sind zu diesem Eintrage, der durch die Eintragung in die 
Schiffsrollen der Elbstromämter (8§ 24 Abs. 1 der Verordnung, strom= und schiffahrts- 
polizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend, vom 
9. Januar 1894, G.= u. V.-Bl. S. 33) nicht entbehrlich gemacht wird, bis zum 
15. Februar 1896 bei den zuständigen Amtsgerichten anzumelden. 
Eigenthümer oder Miteigenthümer eintragspflichtiger Schiffe, die diese Frist ver- 
säumen, sind nach der Vorschrift in § 23 der Verordnung zu Ausführung des allgemeinen 
deutschen Handelsgesetzbuchs 2c. vom 30. Dezember 1861 (G.= u. V.-Bl. S. 565) durch 
Ordnungsstrafen zur Anmeldung anzuhalten. 
3. Jedes Amtsgericht führt für den gesammten Bezirk, für den es Registerbehörde 
ist, nur ein Schiffsregister. 
§& 4.Jedes Schiffsregister ist dauerhaft in Leder mit Sprungrücken einbinden zu 
lassen. Der Rücken ist mit der Aufschrift „Schiffsregister“ und, wenn das Register in 
mehrere Bände getheilt ist, zur Bezeichnung des einzelnen Bandes mit einer Ziffer oder 
einem Buchstaben zu versehen. Auf dem Rücken des einzelnen Bandes sind auch die 
Ordnungsnummern der darin eingetragenen Schiffe (zu vergl. § 5) anzugeben. 
Das erste Blatt jedes Bandes erhält einen Titel, z. B.: 
Schiffsregister des Amtsgerichts Pirna. 
Bd. J. 
Nr. 1 — 160. 
§. Im Schiffsregister ist für jedes einzutragende Schiff ein besonderes Blatt 
(Registerblatt) anzulegen. Die einzelnen Blätter erhalten fortlaufende Nummern (Ord- 
nungsnummern; zu vergl. § 126 des Binnenschiffahrtsgesetzes). 
66. Jedes Registerblatt enthält drei Rubriken. 
Die in § 125 Abs. 1 Ziffer 1— 4 des Binnenschiffahrtsgesetzes vorgesehenen An- 
gaben kommen in die erste, die unter Ziffer 5 und 6 daselbst bezeichneten in die zweite 
Rubrik. Die dritte Rubrik ist für die auf Verpfändungen und Pfändungsvermerke be- 
züglichen Einträge bestimmt. 
17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.