— 214 —
b) dafern gleichzeitig mehr als 4 dergleichen Bestellungen oder Behändigungen vorzunehmen sind, für
5 bis 20 Personen 604
und, wenn dergleichen mehr als 20 sind, für die nächsten 4 Personen wie unter a, für 5 bis
20 Personen dergleichen fernerweit
Pers gleichen f 60
) für Bestellung von Briefen und Packeten zur Post
für 1 bis 10 Stück 15
. 11 40 30
mehr als 30 Stück 50 = und
schwerere Akten-Packete ji 25 =
d) Bei Botengängen außerhalb des Ortes werden für das Kilometer
25 .,
und zwar für den Hin= und Rückweg besonders vergütet. Jedes angefangene Kilometer wird
für ein volles gerechnet.
Neben der Kilometergebühr passirt eine weitere Gebühr für Behändigungen nicht.
3.
Wahlkommissare, welche ein Staatsamt bekleiden und denen in demselben Kanzlei- und Diener—
personal zur Verfügung steht, haben sich für die vorkommenden Schreibarbeiten, Bestellungen und Boten-
gänge dieses Personals zu bedienen. Dergleichen Beamten steht, wenn sie eine feste Besoldung aus der
Staatskasse beziehen und die Arbeiten innerhalb der geordneten Geschäftszeit verrichten, ein Anspruch auf
eine besondere Vergütung nicht zu:; doch werden bei Botengängen nach außerhalb des Amtssitzes die bei
Punkt 2 d bewilligten Kilometergebühren gewährt.
Ist es aus dienstlichen Gründen nicht thunlich, daß Wahlkommissare die obenbezeichneten Ver-
richtungen durch das ihnen zur Verfügung stehende Kanzlei= und Dienerpersonal innerhalb der geordneten
Geschäftszeit besorgen lassen, so sind zwar die Arbeiten zu vergüten, es ist aber der Grund der Vergütung
auf den darüber auszustellenden Empfangsbekenntnissen zu bescheinigen.
Werden Staatsbeamte mit fester Besoldung von anderen zu Wahlkommissaren bestellten Staats-
beamten, als ihren unmittelbaren Vorgesetzten, zu Verrichtungen der obengedachten Art herangezogen, so
haben solche ebenfalls nur dann Anspruch auf Vergütung dafür, wenn die Arbeiten beziehentlich Dienste
außerhalb der geordneten Dienstzeit geleistet worden sind.
Daß dies geschehen, ist von dem Vorstande der betreffenden Behörde zu bescheinigen.
4.
Tagegelder und Reisekosten werden den Wahlkommissaren, insoweit ein thatsächlich be—
strittener höherer Aufwand der letzteren Art nicht nachgewiesen wird, nach den im Gesetze, die Tagegelder
und Reisekosten der Civilstaatsdiener betreffend, vom 15. März 1880 für die IV. Abstufung der Staats-
diener bestimmten Sätzen gewährt und beziehentlich vergütet.
Haben jedoch Wahlkommissare, welche ein Staatsamt bekleiden, vermöge des letzteren auf eine
höhere Vergütung Anspruch, so sind sie berechtigt, die höheren Beträge zu berechnen.
Für Kanzleibeamte und Diener, welche von den Wahlkommissaren bei auswärtigen Verrichtungen
zugezogen werden, sind die Tagegelder und Reisekosten unter Anwendung der in dem gedachten Gesetze