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8 2. Vorstehende Bestimmung tritt erst nach Ablauf von drei Monaten nach der
Verkündigung dieses Kirchengesetzes in Kraft.
Artikel II.
Der vierte Absatz von § 8 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung vom 30. März
1868 (G.= u. V.-Bl. S. 204):
„Wählbar sind alle stimmberechtigten Gemeindeglieder, die das 30. Lebens-
jahr vollendet haben. Die Wähler haben ihr Augenmerk auf Männer von gutem
Rufe, bewährtem christlichen Sinn, kirchlicher Einsicht und Erfahrung zu richten."
wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Wählbar sind nur stimmberechtigte Gemeindeglieder von gutem Rufe, be-
währtem christlichen Sinn, kirchlicher Einsicht und Erfahrung, welche das 30. Lebens-
jahr vollendet haben."
Artikel III.
#1. An Stelle der Worte in § 33 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung
vom 30. März 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 204):
„Diese Synode soll bestehen aus:
1. 24 Geistlichen und 30 Laien, welche in 24 Wahlbezirken gewählt werden;“
tritt folgende Bestimmung:
„Diese Synode soll bestehen aus:
1. 26 Geistlichen und 32 Laien, welche in 26 Wahlbezirken gewählt werden."
# 2. Welcher von den beiden hiernach neu in die Landessynode eintretenden geist-
lichen und weltlichen Abgeordneten nach § 36 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung
nach der ersten Synode, der er angehört hat, auszutreten hat, wird bei dieser Synode
durch das Loos bestimmt.
Dresden, am 30. Oktober 1896.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
Schurig.
v. Metzsch.
v. Seydewitz.
v. Watzdorf.