Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Anstaltsarzt bei einer dieser Anstalten, als ärztlicher Beisitzer einer Kreishauptmannschaft, 
als Medizinalreferent im Ministerium des Innern, als Präsident oder geschäftsführendes 
Mitglied des Landes-Medizinal-Kollegiums angestellt sein wollen, haben sich einer be— 
sonderen staatsärztlichen Prüfung zu unterziehen. 
Diese Prüfung hat vor dem Landes-Medizinal-Kollegium nach Befinden unter Zu— 
ziehung auch anderer Medizinalbeamter nach Maßgabe des nachstehenden Regulativs zu 
erfolgen. 
Die Zulassung zur staatsärztlichen Prüfung ist bedingt durch den Nachweis, daß der 
zu Prüfende 
1. seit mindestens zwei Jahren für das Deutsche Reich approbirter Arzt ist, 
2. sich im Besitze des an einer Universität des Deutschen Reichs rite erworbenen 
medizinischen Doktorgrades befindet, 
3. an einer solchen Universität Vorlesungen über gerichtliche Medizin und forensische 
Psychiatrie gehört und 
4. einen viermonatlichen praktischen Vorbereitungskursus an einer der beiden Landes— 
Heil- und Pfleganstalten für Geisteskranke Sonnenstein oder Untergöltzsch beendet hat. 
Außerdem sind von denjenigen Aerzten, welche an den zur Vorbereitung approbirter 
Aerzte für die staatsärztlichen Prüfungen in Aussicht genommenen Kursen theilgenommen 
haben, die Zeugnisse über diese Betheiligung dem an das Landes-Medizinal-Kollegium 
zu richtenden Zulassungsgesuche beizufügen. 
Von den vorstehenden Bestimmungen kann aus besonderen Gründen ganz oder theil- 
weise vom Ministerium des Innern auf gutachtlichen Vortrag des Landes-Medizinal- 
Kollegiums entbunden werden. 
Dresden, am 16. März 1896. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Körner. 
Regulativ 
für die staatsärztlichen Prüfungen. 
Die Prüfung zerfällt in 
1. den schriftlichen, 
2. den praktischen, 
3. den mündlichen 
Prüfungs-Abschnitt. 
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