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Zu 1. Bei der schriftlichen Prüfung hat der zu Prüfende
a) ein ausführliches Gutachten über einen gerichtsärztlichen Fall nach ihm vorzu—
legenden Akten auszuarbeiten und binnen zwei Monaten vom Empfange der Akten an
gerechnet, bei der Prüfungsbehörde einzureichen,
b) ein ausführliches Gutachten über einen ihm zu bezeichnenden Gegenstand der
Medizinalpolizei oder öffentlichen Gesundheitspflege auszuarbeiten und gleichfalls binnen
zwei Monaten vom Empfange der Aufgabe an gerechnet, einzureichen.
Zu 2. Zum Zwecke der praktischen Prüfung hat der zu Prüfende
a) die Untersuchung und Begutachtung eines ihm vorzustellenden Geisteskranken vor-
zunehmen,
b) eine Sektion in der Form einer gerichtlichen Obduktion auszuführen und das
Obduktionsprotokoll zu diktiren,
c) eine von der Prüfungsbehörde zu bezeichnende Lokalität, z. B. ein Krankenhaus,
ein Gefängniß, eine Schule oder dergleichen zu besichtigen und zu begutachten.
Die Prüfung unter b findet vor zwei Examinatoren statt. Die Prüfungsbehörde
kann bestimmen, daß und inwieweit diese öffentlich abgehalten werde.
Zu 3. Die mündliche Schlußprüfung erfolgt öffentlich vor mindestens drei Examina-
toren über Gegenstände der gerichtlichen Medizin, der öffentlichen Gesundheitspflege, der
Medizinalpolizei und der Medizinalgesetzgebung.
Zu diesem Prüfungsabschnitte dürfen gleichzeitig mehr als zwei Kandidaten nicht
zugelassen werden.
Vor der Zulassung zu demselben haben die Kandidaten mittels Handschlags an Eides-
statt zu versichern, daß sie die Prüfungsarbeiten unter 1 und 2,c — bei deren Be-
arbeitung die Benutzung literarischer Hülfsmittel nachgelassen ist — selbständig und ohne
fremde Beihülfe gefertigt haben.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält darüber ein von der Prüfungsbehörde aus-
gestelltes Zeugniß. Besondere Censuren über die einzelnen Prüfungen und über das
ganze Prüfungsergebniß werden nicht ertheilt.
Die Gebühren für sämmtliche Prüfungen betragen 75% und sind bei der Anmeld-
ung zur Prüfung einzuzahlen.
Wer die Prüfung in allen drei Abschnitten oder in einzelnen derselben oder deren
Unterabschnitten nicht bestanden hat, ist auf sein Ansuchen von der Prüfungsbehörde