Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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4. das Gesetz, die Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung betreffend, 
5. das Gesetz, die Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über die Zusammen- 
legung der Grundstücke vom 23. Juli 1861 betreffend, 
6. das Gesetz zu Ergänzung des Gesetzes vom 9. April 1888, die Aufbringung 
der Kosten bei Zusammenlegung der Grundstücke betreffend, 
7. das Gesetz, die ärztlichen Bezirksvereine betreffend, 
8. das Gesetz, die Aufnahme einer dreiprozentigen Rentenanleihe betreffend. 
9. Zu den Erklärungen der getreuen Stände auf das Dekret, welches mehrere Eisen— 
bahnbauten betrifft, geben Wir Unsere Zustimmung und werden das zur Ausführung Er— 
forderliche anordnen. 
Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten 
II. Anträge, Beschwerden und Petitionen 
anlangt, so wird 
1. der Antrag der getreuen Stände, bei Staatsbauten möglichst Sparsamkeit, Ein- 
schränkung und Einfachheit zu bewahren, in den einzelnen geeigneten Fällen mit erwogen 
werden, 
auch wird 
2. von den Ermächtigungen, welche die getreuen Stände in Bezug auf die Erbauung 
einer Chemnitzthalbahn sowie auf die von Markersdorf und von Sebnitz bis zur sächsisch- 
böhmischen Landesgrenze geplanten Eisenbahnen Unserer Regierung ertheilt haben, die- 
selbe — und zwar, was die letztgenannten beiden Bahnen betrifft, nach Befinden der 
Umstände — Gebrauch machen. 
3. Dem bei Berathung des Personal= und Besoldungsetats der Landes-Brand- 
versicherungsanstalt gestellten Antrage entsprechend wird dem nächsten ordentlichen Land- 
tage ein Gesetzentwurf vorgelegt werden, nach welchem den Brandversicherungsinspektoren 
die Staatsdienereigenschaft verliehen wird. 
Endlich wird auch 
4. die Petition des Brandversicherungsinspektors a. D. Damm und Genossen, 
Pensionserhöhung betreffend, in Erwägung gezogen werden. 
Was die sonst noch von den getreuen Ständen gefaßten Beschlüsse anlangt, so behalten 
Wir Uns vor, solche in weitere Erwägung zu nehmen und nach Befinden das Erforder- 
liche darauf zu verfügen.
	        
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