Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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§ 2. In jedem der beiden Jahre der Finanzperiode wird den Schulgemeinden ein 
Theil der Einnahmen an Grundsteuer zur Abminderung der Schullasten nach Maßgabe 
der folgenden Bestimmungen überwiesen: 
a) Die zu überweisenden Beträge werden für jeden Steuerflurbezirk nach 2 Pfennigen 
von jeder der beim Rechnungsabschlusse auf das letztvorausgegangene Jahr vor- 
handen gewesenen Steuereinheiten berechnet und jedesmal im Monate August 
durch die Bezirkssteuereinnahmen an die Steuergemeinden gezahlt, welche dieselben 
unverkürzt an die Schulgemeinden abzuliefern haben. 
b) Gehören die Grundstücke eines Steuerflurbezirks nicht sämmtlich zu einem und dem- 
selben Schulbezirke, so ist die für die Steuergemeinde im ganzen ausfallende 
Summe unter die betheiligten mehreren Schulgemeinden nach Verhältniß der beim 
letzten Rechnungsabschlusse über die Grundsteuer vorhanden gewesenen Steuer- 
einheiten der in dem betreffenden Steuerflurbezirke gelegenen grundsteuerpflichtigen 
Grundstücke ihrer Schulbezirke zu vertheilen. 
Z) Empfangsberechtigt für die zur Vertheilung gelangenden Beträge sind die Schul- 
gemeinden der konfessionellen Mehrheit. Dafern innerhalb des Schulbezirks der 
konfessionellen Mehrheit eine oder mehrere öffentliche Volksschulen für die An- 
gehörigen einer konfessionellen Minderheit bestehen, hat die Schulgemeinde der 
konfessionellen Mehrheit einen Theil des erhaltenen Betrages an die Schulgemeinde 
der konfessionellen Minderheit abzugeben, welcher durch das Zahlenverhältniß 
bestimmt wird, in dem die, die öffentlichen Volksschulen besuchenden Kinder der 
Mehrheit und der Minderheit zu Beginn des laufenden Schuljahres zu einander 
gestanden haben. 
d) Differenzen über die Vertheilung der an die Steuergemeinden gezahlten Summen 
sind von den Schulaufsichtsbehörden zu entscheiden. 
*& 3. Zu Deckung des Aufwandes für den ordentlich en Staatshaushalt und der 
auf die Spezialkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben desselben sind, 
außer den den Staatskassen im übrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats zu- 
gewiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1896 und 1897 zu erheben: 
a) die Grundsteuer nach 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
b) die Einkommensteuer, 
Z) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen, 
6) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsabgabe vom vereinsländischen und die 
Verbrauchsabgabe vom vereinsausländischen Fleischwerke,
	        
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