Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

e) die Erbschaftssteuer, 
f) der Urkundenstempel. 
& 4. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich 
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. 
5. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist aus den 
Beständen des mobilen Staatsvermögens zu entnehmen. 
66. Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die provisorische Fort- 
erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1896 betreffend, vom 7. Dezember 1895 
(G.= u. V.-Bl. S. 148). 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 27. März 1896. 
Albert. 
  
Werner von Watzdorf. 
  
Nr. 24. Gesetz, 
eine Abänderung von S#2 des Gesetzes vom 3. Dezember 1868, die Wahlen 
« für den Landtag betreffend; 
vom 27. März 1886. 
Woag Albert, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2oc. 
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen wie folgt: 
Das Gesetz, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 3. Dezember 1868 (G.= 
u. V.-Bl. S. 1369) wird in § 2 abgeändert, wie folgt: 
§6# 2. Ausgeschlossen vom Stimmrechte sind: 
a) Frauenspersonen, 
b) Personen, welche unter Vormundschaft stehen, 
Zc) Personen, welche öffentliche Armenunterstützung erhalten oder im letzten, der An- 
ordnung der Wahl vorhergegangenen Jahre erhalten haben, 
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