Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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& 1. Die Abgeordneten für die zweite Kammer der Ständeversammlung werden 
von Wahlmännern in Wahlkreisen, die Wahlmänner von den Urwählern in Wahlbezirken 
gewählt. 
&2. Die Zahl der Wahlmänner ist derart zu berechnen, daß auf jede Vollzahl von 
500 Seelen ein Wahlmann entfällt. 
& -3. Orte von weniger als 1500 Seelen werden mit einem oder mehreren be- 
nachbarten Orten zu einem Wahlbezirke vereinigt; es darf jedoch kein so gebildeter 
Wahlbezirk weniger als 1500 und mehr als 3499 Seelen umpassen. 
Orte von 1500 bis 3499 Seelen bilden in der Regel einen Wahlbezirk für sich; 
es können ihnen aber andere Orte zugetheilt werden, sofern dadurch die Seelenzahl von 
3499 nicht überschritten wird. 
§éfH4. Orte von 3500 und mehr Seelen werden in mehrere Wahlbezirke getheilt. 
Die letzteren sind ohne Rücksicht auf die Seelenzahl für jede Abtheilung (§ 8) be- 
sonders, und zwar derart abzugrenzen, daß einerseits für keinen Wahlbezirk einer Ab- 
theilung in Städten von 40000 Seelen und darüber mehr als vier, in anderen Orten 
mehr als zwei Wahlmänner zu wählen sind und andererseits in allen Wahlbezirken der- 
selben Abtheilung auf einen Wahlmann möglichst die gleiche Zahl von Urwählern entfällt. 
Abweichungen von letzterer Regel sind bis zu einem Viertheile der auf eine Abtheilung 
zu berechnenden Durchschnittszahl von Urwählern zulässig. 
6 5. Ausnahmen von den Bestimmungen in den §§ 2 und 3 können in einzelnen 
Fällen wegen besonderer örtlicher Verhältnisse vom Ministerium des Innern gestattet 
werden. 
6#6. Für die Bestimmung der Seelenzahl (§§ 2, 3 und 4) ist die bei der letzten 
allgemeinen Volkszählung ermittelte Zahl der ortsanwesenden, nicht zum aktiven Heere 
gehörigen Personen maßgebend. 
§&# 7. Die Abgrenzung der Wahlbezirke erfolgt in Städten mit Revidirter Städte- 
ordnung durch den Stadtrath, in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine 
Städte durch den Bürgermeister, in den ländlichen Wahlkreisen durch die Amtshaupt- 
mannschaft, insoweit aber mehrere Städte oder mehrere amtshauptmannschaftliche Bezirke 
betroffen werden, durch die Kreishauptmannschaft und wenn mehrere Regierungsbezirke 
in Frage kommen, durch eine vom Ministerium des Innern zu beauftragende Kreishaupt- 
mannschaft. 
88. Die Urwähler werden nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden staatlichen 
Grund= und Einkommensteuer in drei Abtheilungen getheilt.
	        
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