Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Steuerbeträge, welche die Summe von 2000 s übersteigen, kommen hierbei nur 
nach dieser Höhe in Ansatz. 
Zur ersten Abtheilung gehören die höchstbesteuerten Urwähler, auf welche ein Drittel 
der Gesammtsumme der Steuerbeträge entfällt, jedenfalls aber alle Urwähler, welche an 
Grund= und Einkommensteuer den Betrag von wenigstens 3004 zu entrichten haben. 
Die zweite Abtheilung bilden die nächst niedriger besteuerten Urwähler, auf welche 
die Hälfte des Restes der Gesammtsumme entfällt, jedenfalls aber diejenigen, welche an 
Grund= und Einkommensteuer den Betrag von mindestens 38 entrichten. 
Zur dritten Abtheilung gehören alle übrigen Urwähler. 
Entfallen hiernach in einer Abtheilung auf einen Wahlmann weniger als fünf Ur- 
wähler, so ist deren Zahl durch die nächstniedriger besteuerten Urwähler aus der zweiten 
oder dritten Abtheilung bis auf fünf zu ergänzen. 
In die erste oder zweite Abtheilung gehört auch derjenige Urwähler, dessen Steuer- 
betrag nur theilweise in das erste Drittel der Gesammtsteuersumme oder in die erste 
Hälfte des Restes derselben fällt. 
Läßt sich bei gleichen Steuerbeträgen nicht bestimmen, welcher von mehreren Ur- 
wählern zur ersten oder zweiten Abtheilung gehört, so giebt das Loos den Ausschlag. 
§9. Die Gesammtsteuersumme wird berechnet 
a) für den einzelnen Ort, sofern er einen Wahlbezirk für sich bildet oder in mehrere 
Wahlbezirke getheilt ist, 
b) für den Wahlbezirk, sofern er mehrere Orte umfaßt, 
J) für den Wahlkreis in Orten, welche in mehrere Wahlkreise zerfallen. 
§ 10. Jede Abtheilung wählt besonders und zwar ein Drittel der Wahlmänner. 
Ist deren Zahl nicht durch drei theilbar, so ist, wenn nur ein Wahlmann übrig bleibt, 
dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei Wahlmänner übrig, so 
wählt die erste Abtheilung den einen, die dritte Abtheilung den anderen. 
& 11. Für jeden Ort, und wenn derselbe in mehrere Wahlkreise zerfällt, für jeden 
Wahlkreis ist von der Gemeindebehörde vor jeder Hauptwahl eine Liste der stimmberechtigten 
Urwähler (Urwählerliste) aufzustellen, in welcher bei jedem einzelnen Namen unter Be- 
rücksichtigung der Bestimmung in § 8 Absatz 2 die zuletzt amtlich bekannt gewordenen 
Beträge anzugeben sind, welche der Urwähler an staatlicher Grund= und Einkommen- 
steuer nach Punkt I des Gesetzes vom 2. August 1878, einige durch die Reform der 
direkten Steuern bedingte Abänderungen gesetzlicher Vorschriften betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 211), zu entrichten hat. 
Diese Liste ist eine Woche lang öffentlich auszulegen und, daß dies geschehen, orts- 
üblich bekannt zu machen.
	        
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