Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Das Recht der Einsichtnahme für jeden Betheiligten ist auf die Befugniß beschränkt, 
von der eigenen Veranlagung und der Veranlagung derjenigen Personen Kenntniß zu 
nehmen, welche dazu schriftliche Vollmacht ertheilt haben. Es hat aber die Gemeinde— 
behörde jedem Urwähler auf Verlangen mündliche Auskunft über den weiteren Inhalt 
der Liste mit Ausnahme der Angaben über Steuerverhältnisse zu ertheilen. 
Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste sind, bei Verlust 
derselben, binnen drei Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 bestimmten Frist schriftlich 
oder mündlich bei der Ortsbehörde anzubringen. 
Ueber Einwendungen, welche nicht kurzer Hand durch Berichtigung der Liste erledigt 
werden, ist von dem zuständigen Bezirks- oder Kreisausschusse binnen 10 Tagen nach 
Ablauf der Einwendungsfrist zu entscheiden. 
Die Urwählerliste ist danach zu berichtigen und abzuschließen. 
& 12. Grundsteuern, welche außerhalb des Ortes zu entrichten sind, kommen mit 
in Anrechnung, wenn ihr Betrag der mit Aufstellung der Wählerliste betrauten Behörde 
amtlich bekannt ist oder ihr längstens innerhalb der in § 11 Absatz 4 geordneten Frist 
glaubwürdig nachgewiesen wird. 
13. Die Abtheilungen (8 8) werden von denselben Behörden festgestellt, welche 
die Wahlbezirke abgrenzen (8 7). 
Diese Behörden haben auch die Stelle, wo die Abtheilungsliste öffentlich auszulegen 
ist, das Wahllokal und im Falle des § 14 Absatz 2 die mehreren Wahllokale, wo die 
Wahl der Wahlmänner abzuhalten ist, zu bestimmen, auch die Wahlvorsteher, welche 
die Wahlen zu leiten haben, sowie je einen Stellvertreter für dieselben in Behinderungs- 
fällen zu ernennen. 
Die Vorschriften in § 11 Absatz 2 bis 5 sind auf die Abtheilungsliste mit der 
Maßgabe anzuwenden, daß die Abtheilungsliste nur drei Tage lang öffentlich auszulegen ist. 
Veränderungen, welche infolge Verlustes der Stimmberechtigung vorkommen, sind 
auch nach erfolgter Festsetzung der Abtheilungsliste nachzutragen, ändern an der erfolgten 
Abgrenzung der Abtheilungen aber nichts mehr. 
§ 14. Die Wahlmänner werden in jeder Abtheilung aus der Zahl der stimm- 
berechtigten Urwähler des Wahlbezirks und im Falle des § 4 aus der Zahl der Urwähler 
des betreffenden Ortes und wenn derselbe in mehrere Wahlkreise zerfällt, des betreffenden 
Wahlkreises ohne Rücksicht auf die Abtheilung gewählt. 
In Wahlbezirken, welche aus mehreren Orten zusammengesetzt sind (§ 3), kann die 
Stimmenabgabe auch an mehreren Orten nachgelassen werden. 
* 15. Der Zeitpunkt der Wahlmännerwahlen wird durch das Ministerium des 
Innern festgesetzt.
	        
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