Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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*16. Der Wahlvorsteher hat die Urwähler durch ortsübliche Bekanntmachung zur 
Wahl zu berufen. 
Hierbei sind auch die Abgrenzung des Wahlbezirks (§8 3 und 4), sowie Ort und 
Zeit für die Wahl mit bekannt zu machen. 
§ 17. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler des Wahlbezirkes 
drei bis sechs Beisitzer und einen Protokollführer, welche mit ihm den Wahlvorstand 
bilden, und verpflichtet sie mittels Handschlages an Eidesstatt. 
Die Gültigkeit der Wahlhandlung wird aber nicht durch die Anwesenheit der Bei- 
sitzer bedingt. 
& 18. Die Wahl erfolgt abtheilungsweise durch Abgabe von Stimmzetteln, welche 
uneröffnet in verschlossene Behältnisse zu legen sind. 
Auf den Stimmzetteln sind die Personen der zu Wählenden so zu bezeichnen, daß 
über sie kein Zweifel übrig bleibt. 
Entgegengesetzten Falles ist die Stimme ebenso wie dann, wenn sie auf Nichtwähl- 
bare gefallen ist, insoweit ungültig. 
Ueber die Gültigkeit der einzelnen Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand. 
*19. Sind auf einem Stimmzettel zu viel oder zu wenig Namen vorhanden, so 
thut dies der Gültigkeit der Abstimmung keinen Eintrag, es werden aber im ersten Falle 
nur diejenigen Namen berücksichtigt, welche der Reihe nach zuerst bis zur Erfüllung der 
erforderlichen Anzahl aufgezeichnet sind. 
§ 20. Bei der Wahl der Wahlmänner entscheidet die absolute Mehrheit der ab- 
gegebenen gültigen Stimmen. 
Erhalten mehr Personen die absolute Mehrheit, als Wahlmänner gemeinsam zu 
wählen sind, so gelten diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben; 
bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Ergiebt sich für einen Wahlmann keine absolute Stimmenmehrheit, so findet eine 
anderweite Wahl statt, bei welcher die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, 
bei Stimmengleichheit das Loos entscheidet. 
&21. Die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes haben das über die Wahl- 
handlung aufzunehmende Protokoll zu unterzeichnen. Die Erklärung der Gewählten 
wegen Annahme der Wahl hat der Wahlvorsteher zu erfordern. 
Die gewählten Wahlmänner haben sich binnen drei Tagen nach erhaltener Anzeige 
von der erfolgten Wahl darüber zu erklären, ob sie dieselbe annehmen, und wenn sie in 
mehreren Abtheilungen gewählt sind, für welche derselben sie annehmen wollen. 
Erfolgt die Ablehnung oder geht binnen drei Tagen keine Erklärung des Gewählten 
ein, so ist für ihn eine neue Wahl zu veranstalten.
	        
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