Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Art. 9. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird auf denjenigen Stationen, wo es seitens 
der betreffenden Territorialregierung für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Loka— 
lität zum Polizeibüreau einrichten, meubliren, in gutem Stande erhalten und für deren 
Beleuchtung, Heizung und Reinigung sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der 
Eisenbahn und den Stationen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der 
Gendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, bei Dienst— 
reisen innerhalb des Staatsgebietes, welchem dieselben angehören, frei befördern. 
Art. 10. 
Die Königlich Preußische Regierung wird von dem Betriebe der in Ihrem Gebiete 
gelegenen Bahnstrecke eine Abgabe nach Maßgabe des Königlich Preußischen Gesetzes 
vom 16. März 1867 erheben. Die Ermittelung des Reinertrags erfolgt nach den Be- 
stimmungen dieses Gesetzes auf Grund einer alljährlich von der Sächsischen Staatseisen- 
bahnverwaltung für die Altenburg-Zeitzer Bahn besonders aufzustellenden Rentabilitäts- 
berechnung. Der nach Verhältniß der Streckenlänge in beiden betheiligten Staatsgebieten 
sich für die Preußische Strecke ergebende Antheil am Reinertrage der Linie soll als der 
an Preußen steuerpflichtige Reinertrag angesehen werden. 
Außer dieser Abgabe werden im Königlich Preußischen Gebiete weitere Staatssteuern 
vom Betriebe der Bahn nicht erhoben werden; dagegen wird das Altenburg-Zeitzer 
Eisenbahnunternehmen innerhalb des Königreichs Preußen zu den Kommunalabgaben 
nach den dort jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen herangezogen. 
Art. 11. 
Innerhalb des Herzogthums Sachsen-Altenburg wird das Altenburg-Zeitzer Eisen- 
bahnunternehmen nach den dort jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu den 
staatlichen Steuern und Abgaben, einschließlich der Grundsteuern, sowie zu den Kom- 
munalabgaben herangezogen. 
Art. 12. 
Der unter dem 22. Februar 1870 zwischen der Königlich Preußischen und der 
Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung abgeschlossene Staatsvertrag, die Herstell- 
ung einer von Altenburg über Meuselwitz nach Zeitz führenden Eisenbahn betreffend, 
wird hierdurch aufgehoben. Desgleichen tritt die der Altenburg-Zeitzer Eisenbahngesell- 
schaft von Seiner Majestät dem Könige von Preußen unter dem 2. April 1870 und 
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Altenburg unter dem 20. März 1870 
ertheilte Konzession mit dem 1. Januar 1896 außer Kraft.
	        
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