Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Zum Zwecke einer Vereinbarung hinsichtlich des Ueberganges der zum früheren Berlin- 
Görlitzer Eisenbahnunternehmen gehörigen Strecke Zittau-Nikrisch in das Eigenthum 
des Sächsischen Staates haben zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Dr. Paul Hermann Ritterstädt; 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Oberregierungsrath Hermann Kirchhoff 
und 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Friedrich Lehmann, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Vertrag 
abgeschlossen haben: 
Art. 1. 
Mit dem 1. April 1896 geht die im Besitze des Preußischen Staates befindliche, 
zu dem früheren Berlin-Görlitzer Eisenbahnunternehmen gehörige Eisenbahnstrecke 
Zittau-Nikrisch (ausschließlich des Bahnhofes Nikrisch, dessen Eigenthumsverhältnisse 
unberührt bleiben) nebst Zubehör, Dienstgebäuden und Dispositionsgrundstücken — mit 
Ausnahme der Bestände an Oberbau-, Bau= und Betriebsmaterialien — sowie sämmt- 
lichen mit dem Besitze der Strecke verbundenen Rechten und Pflichten in das Eigenthum 
des Sächsischen Staates über. Bezüglich der Betriebsmittel, welche derzeit bei Verstaat- 
lichung der Berlin-Görlitzer Eisenbahn mit auf den Preußischen Staat übergegangen 
waren, findet eine Theilung zwischen Preußen und Sachsen aus Anlaß der Abtretung 
der hier in Betracht kommenden Strecke Zittau-Nikrisch nicht statt. 
Die örtliche Abgrenzung des auf Sachsen übergehenden Grundeigenthums gegen den 
Bahnhof Nikrisch ist, soweit erforderlich, durch besondere Kommissare an Ort und Stelle 
dermaßen erfolgt, daß von der an den Königlich Sächsischen Staat übergehenden Eisen- 
bahnlinie 1,114 km auf Königlich Preußischem Staatsgebiete liegen.
	        
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