Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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8 44. 
Elektrische Verbindungen. 
(1) Die Bahnhöfe und Haltestellen müssen zur Verständigung unter einander mit 
elektrischen Telegraphen ausgerüstet sein. Auch müssen sämmtliche Wärter zwischen je 
zwei am Zugmeldedienste betheiligten Stationen durch elektrische Signale von dem Ab— 
gange der Züge benachrichtigt werden können. 
8 46. 
Signale für die Ein- und Ausfahrt der Züge. 
(1) Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für einen Zug gegeben oder ein 
Zug von der Station abgelassen wird, ist zu prüfen, ob die Gleise, die er zu durchfahren 
hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (§ 10). Von der Prüfung 
der Weichenstellung kann abgesehen werden, falls Einrichtungen vorhanden sind, die die 
Gewähr bieten, daß die Signale für die Ein-, Aus= oder Durchfahrt eines Zuges nur 
gegeben werden können, wenn die betreffenden Weichen richtig gestellt und in dieser 
Stellung festgelegt sind, so lange das Fahrsignal gegeben ist. 
(2) Das Einfahrtssignal für einen Zug darf nur durch den dienstthuenden Stations- 
beamten selbst oder in seinem jedesmaligen Auftrage durch einen anderen Beamten oder 
verpflichteten Arbeiter gegeben werden. Kann dieser Auftrag nicht mündlich ertheilt 
werden, so muß seine zuverlässige Uebermittelung durch geeignete Einrichtungen mög- 
lich sein. 
(3) Für die Weichen in den Hauptgleisen ist eine bestimmte Grundstellung als Regel 
vorzuschreiben. 
§ 51. 
Stellung und Bedienung spitzbefahrener Weichen. 
(1) Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während 
des Durchgangs des Zuges entweder verriegelt oder verschlossen gehalten werden oder 
von einem Weichensteller bewacht sein (§ 37). 
§ 54. 
Betreten der Bahnanlagen. 
(1) Das Betreten der Bahn einschließlich der zugehörigen Böschungen, Dämme, 
Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur den Aussichts- 
behörden und deren Vertretern, den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Be- 
amten der Staatsanwaltschaft, des Forstschutzes und der Polizei, den in Wahrnehmung 
des Zoll-, Steuer= und Telegraphendienstes innerhalb des Bahngebiets begriffenen Be-
	        
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