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Artikel 2.
Im übrigen leiden auf die Meuselwitz-Ronneburger Eisenbahn alle Bestimmungen,
welche zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen
Regierung in den Artikeln 3 bis 9 des Staatsvertrags vom 12. November 1895 über
die Altenburg-Zeitzer Eisenbahn vereinbart worden sind, sinngemäß Anwendung.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelten
Exemplaren unterzeichnet und besiegelt.
So geschehen Leipzig am 24. Oktober 1896.
Dr. Paul Hermann Ritterstädt.
- Karl Theodor Wagner.
Nr. 29. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen
Eisenbahn von Klingenberg nach Frauenstein betreffend;
vom 5. Juni 1897.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von den Ständen ertheilten Er—
mächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer schmalspurigen
Nebeneisenbahn von Klingenberg nach Frauenstein nebst Anschlußgleisen andurch ver—
ordnet, wie folgt:
§# 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums (G.= u. V.-Bl. S. 371 flg.)
betreffend und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen
erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau
der bezeichneten Bahn nebst Anschlußgleisen.
§ 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl.
S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen ent-
halten sind.