Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Artikel 2. 
Im übrigen leiden auf die Meuselwitz-Ronneburger Eisenbahn alle Bestimmungen, 
welche zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen 
Regierung in den Artikeln 3 bis 9 des Staatsvertrags vom 12. November 1895 über 
die Altenburg-Zeitzer Eisenbahn vereinbart worden sind, sinngemäß Anwendung. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelten 
Exemplaren unterzeichnet und besiegelt. 
So geschehen Leipzig am 24. Oktober 1896. 
Dr. Paul Hermann Ritterstädt. 
- Karl Theodor Wagner. 
Nr. 29. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen 
Eisenbahn von Klingenberg nach Frauenstein betreffend; 
vom 5. Juni 1897. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von den Ständen ertheilten Er— 
mächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer schmalspurigen 
Nebeneisenbahn von Klingenberg nach Frauenstein nebst Anschlußgleisen andurch ver— 
ordnet, wie folgt: 
§# 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums (G.= u. V.-Bl. S. 371 flg.) 
betreffend und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen 
erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau 
der bezeichneten Bahn nebst Anschlußgleisen. 
§ 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn 
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, 
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. 
S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen ent- 
halten sind.
	        
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