Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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89. 
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann für dasselbe den Vorrang bei der Be— 
förderung und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, 
wenn er das Wort „dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung „(D)“ vor die Aufschrift 
setzt und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. 
Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 15 Pfennig, bei Stadt- 
telegrammen eine Gebühr von 9 Pfennig für das Wort, mindestens jedoch der Betrag 
von 1 Mark 50 Pf. bez. von 90 Pfennig erhoben (vergl. § 8). Der im 8 8 unter uu 
angegebene Zuschlag für die bei einer Eisenbahn = Telegraphenstation aufgegebenen Tele- 
gramme kommt dagegen nur einfach — wie für gewöhnliche Telegramme — zur Er- 
hebung. 
– 10. 
!1 Der Aufgeber eines Telegramms kann die Antwort, welche er von dem Empfänger 
verlangt, vorausbezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Tele- 
gramms irgend einer Art von 30 Wörtern nicht überschreiten. 
Will der Aufgeber die Antwort vorausbezahlen, so hat er in der Urschrift, und 
zwar vor die Aufschrift, den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(RP)"“, eintretenden 
Falles unter Angabe der vorausbezahlten Wortzahl, niederzuschreiben und den ent- 
sprechenden Betrag innerhalb der durch die Bestimmung zu # gezogenen Grenze zu ent- 
richten. Hat der Aufgeber die Wortzahl nicht angegeben, so wird die Gebühr eines 
gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern erhoben. Der Aufgeber, welcher eine 
dringende Antwort vorausbezahlen will, hat den unter Umständen durch die Angabe der 
Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder „(RPD)“ vor die 
Aufschrift niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms 
von entsprechender Wortzahl zur Erhebung. 
ur Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der 
Telegrammausfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Befugniß ertheilt, 
in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimm- 
ung innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des Formulars ab gerechnet, un- 
entgeltlich aufzugeben. 
IV Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den für dasselbe 
vorausbezahlten Betrag übersteigt, so ist der Mehrbetrag baar zu entrichten. Im ent- 
gegengesetzten Falle verbleibt das Mehr des vorausbezahlten Betrages gegen die tarif- 
mäßige Gebühr der Telegraphenverwaltung. 
V Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet, abgesehen von dem im 8 191 er— 
wähnten Falle, nicht statt. 
Dringende 
Telegramme. 
Bezahlte 
Antwort.
	        
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