Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

Verviel- 
fältigung von 
Telegrammen. 
— 110 — 
die Wortzahl einbegriffen wird. Für jede Nachtelegraphirung an einen neuen Bestimm— 
ungsort wird die volle tarifmäßige Gebühr berechnet und vom Empfänger erhoben. 
IV Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die bei einer Tele- 
graphenanstalt ankommenden und in deren Bestellbezirk ihm zuzustellenden Telegramme 
an eine von ihm angegebene Adresse bestellt oder weiterbefördert werden. Die bezüglichen 
Anträge sind schriftlich oder mittels gebührenpflichtiger Dienstnotiz zu stellen, und zwar 
entweder durch den Empfänger selbst, oder in seinem Namen durch eine der im § 20 
unter VI aufgeführten Personen, welche die Telegramme an Stelle des Empfängers in 
Empfang nehmen können. Wer einen solchen Antrag stellt, verpflichtet sich damit, die 
Gebühren zu zahlen, welche von der Bestellungsanstalt etwa nicht eingezogen werden 
können. 
V Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben 
die für ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nachtelegraphirt, auch 
ohne daß dies ausdrücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue Aufenthaltsort des 
Empfängers unzweifelhaft bekannt ist, innerhalb Deutschlands liegt und sich am ur- 
sprünglichen wie am neuen Aufenthaltsorte Anstalten der Reichs-Telegraphenverwaltung 
bez. der Staats-Telegraphenverwaltung Bayerns oder Württembergs befinden. 
VI Derjenigen Person, welche ein Telegramm nachsenden läßt, steht es frei, die 
Nachsendungsgebühr selbst zu entrichten, vorausgesetzt, daß das Telegramm nur nach einem 
einzigen Orte nachzusenden ist, und die Weiterbeförderung nach anderen Orten nicht ver- 
langt wird. Dieselbe Person kann in diesem Falle sogar verlangen, daß die Nachsendung 
als „dringend"“ erfolge; sie ist jedoch dann gehalten, die dreifache Gebühr selbst zu ent- 
richten. 
8 16. 
1Die Telegramme können gerichtet werden entweder an mehrere Empfänger in einer 
Ortschaft oder in verschiedenen, aber in den Bestellbezirk einer und derselben Telegraphen— 
anstalt fallenden Oertlichkeiten oder an einen und denselben Empfänger nach verschiede— 
nen Wohnungen in derselben Ortschaft mit oder ohne Weiterbeförderung durch Post oder 
Eilboten. 
Vor die Aufschrift ist der gebührenpflichtige Vermerk „X Aufschriften“ oder „(IMN)“ 
zu setzen. 
11. Der Aufgeber eines zu vervielfältigenden Telegramms muß je nach den Um- 
ständen vor die Aufschrift eines jeden Empfängers die besonderen Angaben (vergl. § 3 1V) 
niederschreiben; handelt es sich jedoch um ein dringendes oder zu vergleichendes Tele- 
gramm, welches zu vervielfältigen ist, so genügt es, wenn die Angabe der ersten Auf- 
schrift voransteht.
	        
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