Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

Unbestellbare 
Telegramme. 
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bez. „telegraphenlagernd“ oder „(TR)“ nur dem Empfänger oder seinem Bevollmäch— 
tigten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt. Telegramme, welche die Bezeichnung 
„bahnhoflagernd“ tragen, werden an den Bahnhofsvorsteher oder dessen Stellvertreter 
abgegeben. 
VIII. Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn der 
Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth rc. des Gasthofs mit dem Ersuchen 
abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen und dem Empfänger 
bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der erfolgten Uebergabe eines 
solchen Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger inzwischen 
nicht hat bewirkt werden können, durch einen Boten gegen Hinterlassung eines Benach- 
richtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht. Diese erläßt 
nunmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt; im übrigen wird das 
Telegramm wie alle sonstigen unbestellbaren Telegramme behandelt. 
X Ist weder der Empfänger noch sonst jemand aufzufinden, der das Telegramm 
annimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein 
Empfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms 
ohne Empfangsschein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht 
darbietet, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung 2c. des Empfängers zurück- 
zulassen oder an die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt 
zurückzubringen. Mit den Telegrammen, welche mit dem Vermerk „eigenhändig zu be- 
stellen“ oder „(M)“ versehen sind, ist in gleicher Weise zu verfahren, wenn der bezeich- 
nete Empfänger selbst nicht angetroffen wird. 
X Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen den 
Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem Anderen aushändigt, hat der 
letztere in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und den 
Namen des Empfängers beizufügen. 
XI Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
§ 21. 
1 Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestellbarkeit 
wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Unbestellbarkeit 
eines Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne weiteres aus dienstlicher Ver- 
anlassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Absender des unbestellbaren Tele- 
gramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt: 
dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung diesem sobald als möglich übermittelt. Der 
Aufgeber kann die Aufschrift des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein be-
	        
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